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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IV Warenursprung
- Kapitel 1 Nichtpräferenzieller Ursprung
- Abschnitt 2 Durchführungsvorschriften für Ersatzteile
Artikel 43
Im Sinne des Artikels 41 gelten als:
a) Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge die Waren, die als solche in den Abschnitten XVI, XVII und XVIII der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind;
b) wesentliche Ersatzteile solche, die zugleich
- Teile darstellen, ohne die der Betrieb der unter a) bezeichneten früher in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten oder ausgeführten Waren nicht aufrechterhalten werden kann,
- charakteristisch für diese Waren sind und
- zur normalen Instandhaltung und zum Ersatz von schadhaften oder unbrauchbar gewordenen Teilen gleicher Beschaffenheit bestimmt sind.