Kommentierte EntscheidungBescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss des BFG vom 30.11.2021, RV/7400148/2021

Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung, Mitteilung der Änderung der bisherigen Abgabestelle unterlassen

Rechtssätze

Stammrechtssätze

RV/7400148/2021-RS1 Permalink
Nach § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Andernfalls trägt sie die Gefahr, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann, gleichgültig, wo sich die Partei tatsächlich aufgehalten hat und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre.
Diese Rechtsprechung betrifft jene Fälle, in denen die Behörde von der Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers iSd § 8 Abs. 2 ZustG von vornherein nicht veranlasst sehen kann.
In diesem Fall ist eine Zustellung nach § 8 Abs. 2 ZustG durch Hinterlegung im Akt ohne vorangegangenem Zustellversuch nicht erforderlich.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, über die Beschwerde vom 8. Juni 2015 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 6. Februar 2015, GZ N-1, betreffend Haftung gemäß §§ 6a KommStG und DGAG zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 29.01.2015 des Magistrates der Stadt Wien MA 6 wurde der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß §§ 6a Abs. 1 KommStG und DGAG iVm § 80 BAO als Haftungspflichtiger der G-1 für Kommunalsteuern und Dienstgeberabgaben 01/2010 bis 08/2011 samt Säumniszuschlägen in der Höhe von insgesamt € 27.834,23 zur Haftung herangezogen.

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Dagegen brachte der Bf. am 08.06.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und brachte zur Rechtzeitigkeit vor, dass ihm der Haftungsbescheid nie rechtswirksam zugestellt worden sei. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides am 06.02.2015 sei er nicht mehr an der Adresse A-1, wohnhaft gewesen. Seit Jänner 2015 sei er in A-2, aufhältig.

Im Hinblick darauf, dass der Haftungsbescheid dem Bf. erst am 11.05.2015 überreicht worden sei, sei der Zustellmangel geheilt. Die Frist beginne jedoch erst mit 11.05.2015 zu laufen, sodass die Beschwerde rechtzeitig sei.

Abschließend beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

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Mit Schreiben vom 19.09.2017 wies der Magistrat der Stadt Wien den Bf. darauf hin, dass der angefochtene Bescheid am 06.02.2015 zugestellt worden sei.

Die Beschwerdefrist betrage gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat. Die Beschwerde sei am 08.06.2015 per Fax, somit verspätet, eingebracht worden.

Zu dem Vorbringen, dass der Bf. nicht mehr an der Zustelladresse wohnhaft gewesen sei, werde festgehalten, dass er an dieser Adresse bis D-4 aufrecht gemeldet gewesen sei. An der in der Beschwerde angeführten Adresse A-2, sei er jedoch nie gemeldet gewesen.

Es werde ihm gemäß § 183 Abs. 4 BAO Gelegenheit gegeben, den vorliegenden Sachverhalt zur Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

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Mit Schriftsatz vom 19.10.2017 übermittelte der Bf. folgende eidesstättige Erklärungen:

"Ich, P-1, geb. D-1, wohnhaft in A-3, erkläre an Eides statt, dass Herr Bf. seit Jänner 2015 nicht mehr an der Adresse A-1, aufhältig war, sondern ausschließlich in A-2."

"Ich, Bf., geb. D-2, erkläre an Eides statt, dass ich seit Jänner 2015 in A-2, ständig aufhältig war. An der Adresse A-1, war ich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aufhältig."

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2019 wurde die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf. vom D-3 bis D-4 und seit D-5 an der Adresse A-1, als Hauptwohnsitz (Eigentum) gemeldet (gewesen) sei. Dass er zum Zeitpunkt der Zustellung des Haftungsbescheides in A-2, aufhältig gewesen sei, sei nicht glaubwürdig und müsse als Schutzbehauptung angesehen werden. In welchem Zusammenhang Frau P-1 Auskunft über den Aufenthaltsort des Bf. geben könne, sei nicht dargetan worden.

Nach den Bestimmungen des Meldegesetzes sei jemand, der in einer Wohnung Unterkunft nehme, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden. Der Bf. hingegen sei noch bis D-4 an der Adresse, an welcher er angeblich nicht aufhältig gewesen sei, gemeldet gewesen.

Bemerkt werde, dass der Bf. aufgrund des Vorhaltes zur Stellungnahme vom 23.10.2014 vom Haftungsverfahren Kenntnis gehabt habe. Laut Zustellgesetz habe eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis habe, ihre bisherige Abgabestelle ändere, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Das Vorbringen sei nicht geeignet, eine nicht ordnungsgemäße Zustellung des Haftungsbescheides am 06.02.2015 der Behörde gegenüber glaubhaft zu machen.

Die Beschwerde sei am 08.06.2015 und somit nicht fristgerecht eingebracht worden.

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Rechtzeitig beantragte der Bf. mit Schreiben vom 25.04.2019 die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

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Mit mehreren Schreiben vom 24.09.2021 ersuchte das Bundesfinanzgericht nachstehende Personen unter Angabe der eidesstättigen Aussagen vom 19.10.2017 um folgende Auskünfte:

- Bf.:

  • Welche Wohnung des Hauses A-2, bewohnten Sie im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 19.10.2017?
  • Wer war Mieter dieser Wohnung?
  • Weshalb wusste Frau P-1 über Ihren Aufenthaltsort Bescheid?
    In welchem Verhältnis stand sie zu Ihnen?
  • Wozu diente die in Ihrem Eigentum stehende Wohnung A-1?
  • Weshalb waren Sie im Zeitraum vom D-3 bis D-4 an dieser Adresse gemeldet, wenn Sie dort gar nicht wohnhaft waren?
  • Wer war dort im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 19.10.2017 tatsächlich aufhältig?
  • Weshalb war im Firmenbuch unter der FN N-2 (G-2, vormals G-3, G-4, G-5), deren Geschäftsführer Sie vom D-6 bis D-7 sowie Gesellschafter vom D-6 bis dato waren bzw. sind, im Zeitraum 02/2014-02/2020 die Adresse A-1, als Ihre Anschrift eingetragen, wenn Sie dort nicht (durchgehend) aufhältig waren?

- P-1:

  • Welche Wohnung des Hauses A-2, bewohnte Herr Bf. im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 19.10.2017?
  • Wer war Mieter dieser Wohnung?
  • Weshalb wussten Sie über den Aufenthaltsort des Herrn Bf. Bescheid?
    In welchem Verhältnis standen Sie zu ihm?

- P-2:

  • Können Sie die obgenannte Erklärung Ihres Vaters bestätigen?
  • Wenn ja, welche Wohnung des Hauses A-2, bewohnte er?
  • Wenn nein, wo war Ihr Vater im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 19.10.2017 aufhältig?

- P-3:

  • In welchem Verhältnis stehen bzw. standen Sie zu Herrn Bf.?
  • Können Sie seine obgenannte Erklärung bestätigen?
  • Wenn nein, wo war Herr Bf. im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 19.10.2017 aufhältig?

- G-6:

  • Sie werden ersucht bekanntzugeben, wer im vom 01.01.2015 bis 19.10.2017 Mieter der Wohnung A-2, war bzw. ob Herr Bf. Mieter in dieser oder einer anderen Wohnung in der in Ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft A-2, im genannten Zeitraum war.

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In Beantwortung des Ersuchens teilte die G-6 mit Schreiben vom 08.10.2021 mit, dass laut Auskunft der für die Liegenschaft zuständigen Hausverwaltung die Firma G-7 vom 15.01.2013 bis 30.09.2015 Mieterin von Top 24 im Haus A-2, gewesen sei. Herr Bf. sei Geschäftsführer dieser Firma gewesen. Nach dem 30.09.2015 sei Top 24 bis zum 31.03.2017 leer gestanden und mit 01.04.2017 an die Firma G-8 vermietet worden.

Weiters sei von der Firma G-7 das Lager I in derselben Liegenschaft in der Zeit vom 01.03.2013 bis 28.02.2017 angemietet worden.

Herr Bf. selbst sei nie Mieter in der Liegenschaft A-2, gewesen.

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Mit Schreiben vom 11.10.2021 gab Frau P-1 bekannt, dass es sich, soweit sie sich erinnern könne, um die Top 24 gehandelt habe. Mieter der Wohnung sei seine Firma G-7 gewesen. Sie habe eine persönliche Beziehung zum Bf., wohne aber nicht mit ihm zusammen.

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Ebenfalls am 11.10.2021 teilte der Bf. telefonisch mit, dass er nicht mehr vertreten sei und die Vorhaltsbeantwortung selbst schicken werde.

Eine solche langte jedoch bis dato nicht ein und es wurden auch die übrigen Auskunftsersuchen nicht beantwortet.

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Am 30.11.2021 bestätigte die frühere Vertreterin P-4 telefonisch, dass sie den Bf. nicht mehr vertrete, da sie bereits in Pension sei. Über seinen derzeitigen Aufenthaltsort habe sie keine Kenntnisse.

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Ein Anruf beim Bf. am 30.11.2021 ergab, dass eine Zustellung von Schriftstücken des Bundesfinanzgerichtes an seine derzeitige Meldeadresse A-1, erfolgen könne. Es wäre ihm aber auch möglich, diese beim BFG persönlich abzuholen.

Ihm wurde mitgeteilt, dass an seine Meldeadresse zugestellt werde.

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Gemäß § 2 Z 4 ZustG sind Abgabestellen die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.

Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies gemäß § 8 Abs. 1 ZustG der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Strittig ist, ob die zum Zustellungszeitpunkt 06.02.2015 an die Meldeadresse A-1, vorgenommene Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG ordnungsgemäß an eine zulässige Abgabestelle erfolgte oder ob die Zustellung an die in den eidesstättigen Erklärungen des Bf. und von Frau P-1 genannte Adresse A-2, (oder an eine andere gültige Abgabestelle) erfolgen hätte müssen.

Jeder der in § 2 Z 4 ZustG genannten Orte ist Abgabestelle nur dann und nur solange, wenn und als sich der Empfänger, von relativ kurzfristigen Ausnahmen abgesehen, dort tatsächlich aufhält (Ritz, BAO6, § 2 ZustG, Rz 6a; VwGH 25.3.2010, 2010/21/0007).

Dazu ist festzustellen, dass der Magistrat der Stadt Wien mit Schreiben vom 23.10.2014 an den Bf. einen Haftungsprüfungsvorhalt erließ. Dieser war adressiert an die damalige (und derzeitige) Meldeadresse A-1, (gemeldet vom D-3 bis D-4) und wurde durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG am 05.11.2014 ordnungsgemäß zugestellt.

Dagegen sprechen auch nicht die eidesstättigen Erklärungen vom 19.10.2017, da darin vom Bf. und von Frau P-1 bestätigt wurde, dass er seit Jänner 2015 nicht mehr an dieser Adresse aufhältig gewesen sei. Im Umkehrschluss ist daher davon auszugehen, dass es sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Vorhaltes bei dieser Anschrift um eine gültige Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG gehandelt hat, zumal das Schreiben auch abgeholt wurde und nicht wieder zurückgelangt war.

Der Bf. hatte somit vom gegenständlichen Haftungsverfahren Kenntnis.

Der Haftungsbescheid vom 29.01.2015 wurde daher ebenfalls an die Anschrift A-1, adressiert und wurde am 06.02.2015 durch Hinterlegung zugestellt, allerdings vom Bf. nicht behoben und daher an den Magistrat der Stadt Wien retourniert.

Dass der Bf. ab Jänner 2015 nicht mehr an der Meldeadresse, sondern an der von ihm und Frau P-1 bekanntgegebenen Adresse A-2, tatsächlich aufhältig war, erscheint glaubwürdig, da laut Auskunft der Vermieterin im Zeitraum vom 15.01.2013 bis 30.09.2015 seine Firma G-7 Mieterin von Top 24 war, zumal eine Eintragung im Zentralen Melderegister zwar Indizwirkung hat, aber keinen Beweis für eine Wohnadresse bietet (VwGH 5.5.2015, Ro 2014/22/0023).

Allerdings lässt sich daraus für den Bf. nichts gewinnen, da nach § 8 Abs. 1 ZustG eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat (VwGH 25.5.2020, Ra 2018/19/0708).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trägt die Partei mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle die Gefahr, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann, gleichgültig, wo sich die Partei tatsächlich aufgehalten hat und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre (VwGH 11.11.2013, 2013/22/0107; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0064; VwGH 25.5.2020, Ra 2018/19/0708).

Diese Rechtsprechung betrifft jene Fälle, in denen die Behörde von der Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt und sich daher - wie im gegenständlichen Fall - zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers iSd § 8 Abs. 2 ZustG von vornherein nicht veranlasst sehen kann (vgl. OGH 9.7.2014, 2 Ob 207/13z; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0064; VwGH 25.5.2020, Ra 2018/19/0708).

Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat.

Ist ein Dokument zugestellt, so löst gemäß § 6 ZustG die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.

Die am 06.02.2015 vorgenommene Hinterlegung erfolgte damit ordnungsgemäß und löste die Beschwerdefrist von einem Monat aus, die gemäß § 245 Abs. 1 BAO daher am 06.03.2015 endete. Die vom Bf. eingewandte Überreichung des Haftungsbescheides am 11.05.2015 bewirkte zwar eine weitere gültige Zustellung, löste allerdings gemäß § 6 ZustG keine Rechtswirkungen aus. Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß § 6 ZustG die erste Zustellung maßgebend. Einer neuerlichen Zustellung kommt keine rechtliche Bedeutung mehr zu (VwGH 23.11.2011, 2009/11/0022).

Die erste Zustellung, somit jene, die dem Empfänger gegenüber zeitlich am frühesten wirksam geworden ist, ist für die Rechtsfolgen der Zustellung (zB für den Beginn der Rechtsmittelfrist) maßgebend (VwGH 17.11.2010, 2010/13/0118). Eine zweite Zustellung löst daher nicht neuerlich den Lauf der Rechtsmittelfrist aus (VwGH 7.11.1989, 89/07/0122).

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Da die erst am 08.06.2015 gegen den Haftungsbescheid eingebrachte Beschwerde nicht rechtzeitig war, war diese gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückzuweisen.

Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO iVm § 274 Abs. 5 BAO kann der Senat bzw. Einzelrichter ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 5 BAO infolge der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO abgesehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.

 

 

Wien, am 30. November 2021