Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0273-IV/7/2013 gültig ab 01.07.2014

UP-4760, Arbeitsrichtlinie Jordanien

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3480.

4. Warenkreis

4.1. Industriell gewerbliche Waren

Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, sofern im Titel II Kapitel I samt den zugehörigen Anlagen (ab Seite 5) des Abkommens nichts anderes bestimmt ist.

4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft

Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern im Titel II Kapitel II samt zugehörigen Anlagen und in den Protokollen Nrn. 1 und 2 (ab Seite 7) des Abkommens nichts anderes bestimmt ist.