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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IV Warenursprung
- Kapitel 2 Präferenzieller Ursprung
- Abschnitt 1 Allgemeines Präferenzsystem
- Unterabschnitt 1 Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"
Artikel 78
(1) Als unmittelbar aus dem begünstigten Ausfuhrland in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft in das begünstigte Land befördert gelten:
a) Waren, die befördert werden, ohne dabei das Gebiet eines anderen Landes zu berühren; ausgenommen ist bei Anwendung von Artikel 72 das Gebiet eines anderen Landes derselben regionalen Gruppe; in diesem Fall gilt Artikel 72;
b) Waren, die eine einzige Sendung bilden und über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Ausfuhrlandes oder der Gemeinschaft befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehender Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben;
c) Waren, die über das Gebiet Norwegens oder der Schweiz befördert und anschließend ganz oder teilweise in die Gemeinschaft wiederausgeführt werden, sofern sie im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben;
d) Waren, die ohne Unterbrechung in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet des begünstigten Landes oder der Gemeinschaft befördert werden.
(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 Buchstabe b) und c) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist;
oder
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
i) genaue Warenbeschreibung;
ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel; und
iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland;
oder
c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.