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- 5. Durchfuhr durch die Gemeinschaft
- 5.2. Durchfuhrbeschränkungen
5.2.2. Notifikationsbegleitschein
(1) Der Notifikationsbegleitschein ist ein durch die EG-VerbringungsV geschaffenes Instrument, das zur Notifizierung und Begleitung von Abfalldurchfuhren zu verwenden ist und auch als Beseitigungs- bzw. Verwertungsbescheinigung fungiert. Dieser Begleitschein besteht aus zwei Formularen, und zwar aus dem
a)Notifizierungsbogen (siehe Abs. 2) und aus dem
b)Versand-/Begleitformular (siehe Abs. 3).
(2) Der Notifizierungsbogen (siehe Anlage 2, Muster 1) wird verwendet für
1.die Notifizierung der beabsichtigten Durchfuhr bei der letzten zuständigen Transitbehörde (das ist diejenige Behörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 126 vom 6. Mai 1999 veröffentlichte Liste), in deren Zuständigkeitsbereich sich die Ausgangszollstelle befindet), wodurch gleichzeitig auch der Antrag auf Genehmigung dieser Abfallverbringung gestellt wird, sowie für
2.die Erteilung der beantragten Genehmigung durch Ansetzen eines Amtsstempels durch die zuständige Behörde im Feld 25. Über Ausnahmen vom Erfordernis einer behördlichen Genehmigung im Feld 25 siehe Abschnitt 8.3.
(3) Das Versand-/Begleitformular (siehe Anlage 2, Muster 2) wird verwendet
1.als Begleitpapier beim Versand, in dem, ergänzend zu den Angaben im Notifizierungsbogen, die transportspezifischen Angaben enthalten sind, und
2.zur Überwachung der jeweils genehmigten Menge, insbesondere der Teilmengen bei mehrfachen Verbringungen im Rahmen von Sammelnotifizierungen.
Der Vordruck des Versand-/Begleitformulars ist vom Transporteur nach Erhalt des mit dem Genehmigungsstempel versehenen Notifizierungsbogens und vor Beginn des Abfalltransports auszustellen und im Feld 22 eigenhändig zu unterfertigen. Eine zusätzliche behördliche Bestätigung ist - abgesehen von den zollamtlichen Eingangs- und Ausgangsbestätigungen auf der Rückseite - nicht erforderlich.
Bei Sammelnotifizierungen ist für jede einzelne Verbringung (Teilsendung) ein eigenes Formular auszustellen, wobei die laufende Nummer der Teilsendung im Feld 4 einzutragen ist.
(4) Das eigenhändig unterschriebene Versand-/Begleitformular bildet gemeinsam mit einer Kopie des Notifizierungsbogens den Notifikationsbegleitschein. Der Eingangszollstelle ist ein eigenhändig unterschriebenes Versand-/Begleitformular gemeinsam mit einer amtlich beglaubigten Kopie des Notifizierungsbogens vorzulegen (Kopien eines Notifizierungsbogens können bei Vorlage des Originals auch durch Zollorgane amtlich beglaubigt werden). Der Eingang in die Gemeinschaft ist von der Zollstelle auf der Rückseite des Versand-/Begleitformulars im Feld 27 vordrucksgemäß zu bestätigen. Der Notifikationsbegleitschein ist dem Anmelder zurückzugeben. Wird zusätzlich ein Kontrollexemplar T5 vorgelegt, bei dem im Feld 104 die Bestimmung "Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft" angekreuzt ist, ist dieses ebenfalls zu bestätigen.
(5) Während des Transports zur Ausgangszollstelle ist der Notifikationsbegleitschein mitzuführen, wobei als Nachweis während des Transports auch eine nicht amtlich beglaubigte Kopie des Notifizierungsbogens ausreicht.
(6) Der Ausgangszollstelle sind der Notifikationsbegleitschein (eigenhändig unterschriebenes Versand-/Begleitformular und amtlich beglaubigte Kopie des Notifizierungsbogens) und eine Kopie des Notifikationsbegleitscheines (ohne amtliche Beglaubigung) vorzulegen. Der Austritt aus der Gemeinschaft ist von der Zollstelle auf der Rückseite des Versand-/Begleitformulars im Feld 27 vordrucksgemäß zu bestätigen. Der Notifikationsbegleitschein, und zwar die Ausfertigung mit der amtlich beglaubigten Kopie des Notifizierungsbogens, ist dem Transporteur zurückzugeben. Die Kopie des Notifizierungsbogens ist einzuziehen, ebenfalls mit einem Austrittsvermerk zu versehen und an diejenige Behörde zu übermitteln, die die Genehmigung zur Durchfuhr durch Ansetzen eines Amtsstempels im Feld 25 erteilt hat. Wird zusätzlich ein Kontrollexemplar T5 vorgelegt, bei dem im Feld 104 die Bestimmung "Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft" angekreuzt ist, ist in diesem ebenfalls der Austritt zu bestätigen.