Richtlinie des BMF vom 01.02.2009, BMF-010311/0008-IV/8/2009 gültig von 01.02.2009 bis 20.08.2010

VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel

1. Begriffsbestimmungen

1.1. Suchtmittel

(1) Dem Suchtmittelgesetz unterliegen - neben den in der Arbeitsrichtlinie Drogenausgangsstoffe (VB-0221) Drogenausgangsstoffe behandelten - Suchtgifte (Abschnitt 1.1.1.) und psychotrope Stoffe (Abschnitt 1.1.2.). Als Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes gelten Suchtgifte und psychotrope Stoffe.

(2) Den Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen unterliegen gemäß § 2 Abs. 4 des Suchtmittelgesetzes auch Mohnstroh (Abschnitt 1.1.3.) und Cannabispflanzen (Hanfpflanzen) (Abschnitt 1.1.4.).

(3) Die Anlage 3 enthält eine Liste der Suchtmittel, geordnet nach den Positionen der Kombinierten Nomenklatur. Die Anlage 8 enthält eine Liste der in Österreich zugelassenen Arzneimittel mit kontrollierten Wirkstoffen laut Suchtgiftverordnung und die Anlage 9 enthält eine Liste der in Österreich zugelassenen Arzneimittel mit kontrollierten Wirkstoffen laut Psychotropenverordnung.