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Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0019-IV/7/2014
gültig ab 01.07.2014
UP-4780, Arbeitsrichtlinie Syrien
Beachte
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Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3440.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Änderung des Protokolls
Der Kooperationsrat kann Änderungen dieses Protokolls beschließen.
11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagererzeugnisse
Auf Waren, die sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in Syrien unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zolllager- oder Freizonenregelung fallen, kann das Abkommen angewandt werden, wenn sie den Bestimmungen des Ursprungsprotokolls entsprechen und wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den zuständigen Zollbehörden des Ausfuhrstaats nachträglich ausgestellte WVB EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der direkten Beförderung vorgelegt werden.