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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009
gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel IV Durchführungsvorschriften für die Ausfuhr
- Kapitel 3 Austausch von Ausfuhrdaten zwischen den Zollbehörden mit Hilfe von Informationstechnologie und Computernetzen
Artikel 796c
Die Zollbehörden können verlangen, dass ihnen die Ankunft der Waren bei der Ausgangszollstelle elektronisch angezeigt wird. In diesem Fall braucht das Ausfuhrbegleitdokument den Zollbehörden nicht vorgelegt zu werden, sondern verbleibt beim Anmelder.
Die Anzeige muss die Versendungsbezugsnummer (MRN-Ausfuhr) nach Anhang 45g enthalten.