Richtlinie des BMF vom 25.04.2008, BMF-010311/0043-IV/8/2008 gültig von 25.04.2008 bis 13.12.2019

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

  • 1. Begriffsbestimmungen
  • 1.1. Anwendungsbereich des LMSVG

1.1.3. Gebrauchsgegenstände

Gebrauchsgegenstände sind

a)Materialien und Gegenstände, die als Fertigerzeugnis

  • dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

oder

  • bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind,

oder

  • vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben;

b)Materialien und Gegenstände, die bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in Kontakt mit kosmetischen Mitteln kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, als Umschließungen für die Verwendung bei kosmetischen Mitteln zu dienen;

c)Gegenstände, die dazu bestimmt sind, ausschließlich oder überwiegend in Kontakt mit dem Mund oder der Mundschleimhaut von Kindern zu kommen;

d)Gegenstände, die bestimmungsgemäß äußerlich mit dem menschlichen Körper oder den Schleimhäuten in Berührung kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Körperhygiene, sofern sie nicht kosmetische Mittel oder Medizinprodukte sind;

e)Spielzeug für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.