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Richtlinie des BMF vom 02.04.2022, 2022-0.246.139
gültig ab 02.04.2022
VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
- 4. Ausfuhr in Drittländer
4.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Ausfuhr
(1) Bewilligung zum Anschreibeverfahren können nur für Abfälle der grünen Liste, die zur Verwertung bewilligungsfrei (siehe Abschnitt 8.2.2.) ausgeführt werden, erteilt werden.
(2) Für andere Abfälle können Bewilligung zum Anschreibeverfahren im Hinblick auf die durchzuführenden zollamtlichen Überwachungsmaßnahmen nicht erteilt werden.