Richtlinie des BMF vom 27.11.2006, BMF-010203/0544-VI/7/2006 gültig ab 27.11.2006

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 41 Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge (§ 108g EStG 1988 bis § 108i EStG 1988)
  • 41.3 Art und Höhe der Förderung

41.3.2 Bemessungsgrundlage

41.3.2.1 Ermittlung der Bemessungsgrundlage und Berechnung der Prämienerstattung

1379

Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Betrag, höchstens jedoch der in der Abgabenerklärung beantragte Betrag. Die Prämienerstattung ist außerdem eingeschränkt auf Beitragsleistungen im Ausmaß (höchste prämienbegünstigte Bemessungsgrundlage) von maximal 1,53% des Sechsunddreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 Abs. 1 ASVG).

1380

Die Prämienerstattung kann nur für den Steuerpflichtigen selbst geltend gemacht werden. Erhöhungsbeträge für den (Ehe)Partner oder für Kinder sind nicht vorgesehen.

1381

Die Prämie ist immer auf einen vollen Centbetrag aufzurunden.

Beispiel:

Im Jahr 2007 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemäß § 45 Abs. 1 ASVG 3.840 Euro. Das Sechsunddreißigfache davon ist 138.240 Euro. Die höchste prämienbegünstigte Bemessungsgrundlage beträgt davon 1,53%, daher im Kalenderjahr 2007 insgesamt 2.115,07 Euro. Die höchstmögliche Prämienerstattung für 2007 beträgt 9% dieser höchsten prämienbegünstigten Bemessungsgrundlage, daher 9% von 2.115,07 Euro, das sind 190,36 Euro.