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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0169-IV/6/2016
gültig von 01.05.2016 bis 13.06.2017
UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen
- Kapitel 2 Warenursprung
- Abschnitt 2 Präferenzieller Ursprung
- Unterabschnitt 5
Artikel 87 Datenbank der registrierten Ausführer: Veröffentlichung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Zur Anwendung des Artikels 70 Absatz 4 veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website die Daten, an denen begünstigte Länder beginnen, das System des registrierten Ausführers anzuwenden. Die Kommission hält die Informationen auf dem neuesten Stand.