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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17- Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
- Kapitel 3 Sonstige zollrechtliche Bestimmungen
- Abschnitt 1 Freizonen und Freilager
- C. Verfahren in Freizonen oder Freilagern
Artikel 173
In Freizonen oder Freilager verbrachte Nichtgemeinschaftswaren können während ihres Verbleibs in der Freizone oder dem Freilager
a) unter den dafür vorgesehenen Voraussetzungen und nach Maßgabe des Artikels 178 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden;
b) ohne Bewilligung üblichen Behandlungen im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 unterzogen werden;
c) unter den für die aktive Veredelung vorgesehenen Voraussetzungen in dieses Verfahren übergeführt werden.
Für Veredelungsvorgänge im Gebiet des Alten Freihafens Hamburg, den Freizonen der Kanarischen Inseln, der Azoren, Madeiras und der überseeischen Departements gelten jedoch keine wirtschaftlichen Voraussetzungen.
Werden im Fall des Alten Freihafens Hamburg hingegen durch diese Abweichung in einem bestimmten Wirtschaftszweig die Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft beeinträchtigt, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, die wirtschaftlichen Voraussetzungen auf die entsprechende Wirtschaftstätigkeit im Gebiet des Alten Freihafens Hamburg anzuwenden;
d) unter den für die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung vorgesehenen Voraussetzungen in dieses Verfahren übergeführt werden;
e) unter den für die vorübergehende Verwendung vorgesehenen Voraussetzungen in dieses Verfahren übergeführt werden;
f) nach Maßgabe des Artikels 182 aufgegeben werden;
g) vernichtet oder zerstört werden, sofern der Beteiligte den Zollbehörden alle von diesen für erforderlich gehaltenen Auskünfte erteilt.
Werden die Waren in eines der Verfahren nach den Buchstaben c), d) oder e) übergeführt, so können die Mitgliedstaaten die betreffenden Kontrollvorschriften anpassen, soweit dies nötig ist, um den Voraussetzungen für das Funktionieren und die zollamtliche Überwachung der Freizonen oder Freilager Rechnung zu tragen.