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Richtlinie des BMF vom 01.08.2008, BMF-010310/0147-IV/7/2008
gültig von 01.08.2008 bis 30.06.2014
UP-3480, Arbeitsrichtlinie "Jordanien"
3. Warenkreis
3.1. Gewerbliche Waren
Alle Gewerbliche Waren, ausgenommen die in Anhang I (Waren der gemeinsamen Agrarmarktpolitik - lautete ursprünglich Anhang II) zum Vertrag der Gründung der Europäischen Gemeinschaft angeführten Waren, sind vom Abkommen erfasst.
3.4. Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Das Abkommen gilt auch für die in Anhang I (ursprünglich Anhang II) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angeführten Waren, allerdings nur unter den festgelegten Regelungen, die in den Protokollen Nr. 1 und 2 des Abkommens angeführt sind.