Suchbegriffe anzeigen Änderungen anzeigen
Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0168-IV/6/2016 gültig ab 01.05.2016

UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

  • Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
  • Kapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren

Abschnitt 4 Sonstige Vereinfachungen

Artikel 149 Voraussetzungen für die Bewilligung der zentralen Zollabwicklung

(Artikel 179 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Die zentrale Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex kann für jedes der folgenden Verfahren beantragt werden:

a)Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;

b)Zolllager;

c)vorübergehende Verwendung;

d)Endverwendung;

e)aktive Veredelung;

f)passive Veredelung;

g)Ausfuhr;

h)Wiederausfuhr.

(2) Erfolgt die Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, kann die zentrale Zollabwicklung unter den Bedingungen des Artikels 150 bewilligt werden.