Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
1. Begriffsbestimmungen
1.1. Abfälle
(1) Als Abfälle gelten gemäß § 2 AWG 2002 bewegliche Sachen,
a)deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
b)deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (siehe Abschnitt 1.1.1.) nicht zu beeinträchtigen.
Durch die Abfallverzeichnisverordnung werden die Abfallarten in einem Abfallverzeichnis aufgelistet. Das Abfallverzeichnis umfasst die Abfallarten, die in Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis", ausgegeben am 1. Oktober 2005, aufgelistet sind, mit den in Abschnitt III. der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung angeführten Änderungen. Ein konsolidiertes Abfallverzeichnis wird vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft am EDM-Portal unter edm.gv.at veröffentlicht werden.
Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart hat gemäß den Vorgaben der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung zu erfolgen. Dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung zu berücksichtigen. Sofern für die Zuordnung zu einer Abfallart Untersuchungen erforderlich sind, haben diese gemäß Anlage 4 der Abfallverzeichnisverordnung zu erfolgen. Auf die im Punkt III der Anlage 4 der Abfallverzeichnisverordnung angeführten verbindlichen Bestimmungsmethoden wird hingewiesen (zB für die Analyse von Eluaten oder für den Gehalt an Kohlenwasserstoffen). Ist für die Zuordnung eines Abfallstroms eine Untersuchung erforderlich, so ist die Ausarbeitung des Probenahmeplans, Durchführung der Probenahme und die Untersuchung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt vorzunehmen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsunterlagen sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.
Spezifizierungen sind Unterteilungen von Abfallarten ("gefährlich kontaminiert", "ausgestuft", "verfestigt oder stabilisiert" oder sonstige abfallspezifische Unterteilungen). Ein Beispiel für eine abfallspezifische Unterteilung ist die Angabe des PCB-Gehaltes. Welche Spezifizierungen anzuwenden sind, bestimmt sich aus § 1 Abs. 3 der Abfallverzeichnisverordnung. Zu verwenden sind jedenfalls
a)die Spezifizierung "77" für "gefährlich kontaminierte" Abfälle,
b)die Spezifizierung "88" für "ausgestufte" Abfälle und
c)die Spezifizierung "91" für "verfestigte oder stabilisierte" Abfälle.
(2) Zu den Abfällen zählen auch Altstoffe. Darunter sind
a)Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
b)Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,
zu verstehen, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen (siehe Abschnitt 1.2.).
(3) Die Abfallverzeichnisverordnung legt zum Schutz der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002 - siehe Abschnitt 1.1.1.) auch fest, welche Abfälle als gefährliche Abfälle anzusehen sind. Danach gelten als gefährliche Abfälle:
a)jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis (siehe Abs. 1) mit einem "g" versehen sind (§ 4 Abs. 1 der Abfallverzeichnisverordnung),
b)jene Abfälle, die gefährliche Stoffe gemäß der Abfallverzeichnisverordnung in einem Ausmaß enthalten oder mit solchen vermischt sind, dass mit einer einfachen Beurteilung, wie einer Bewertung des maximalen Massenanteils zB giftiger Stoffe (Kriterium H6), nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung zutrifft (§ 4 Abs. 3 der Abfallverzeichnisverordnung), sowie
c)folgende Arten von Aushubmaterial (§ 4 Abs. 4 der Abfallverzeichnisverordnung):
1.Aushubmaterial von Standorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit boden- oder wassergefährdenden Stoffen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung zutrifft (zB bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie, Gaswerken oder Altlasten); dies gilt für jene Bereiche des Standortes, in denen mit diesen Stoffen umgegangen wurde;
2.Aushubmaterial von Standorten, die nicht von Z 1 umfasst werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung, insbesondere das Kriterium H13, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
3.Aushubmaterial, wenn die begründete Annahme besteht, dass auf Grund einer Verunreinigung durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung, insbesondere das Kriterium H13, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
4.Aushubmaterial, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt, bei dem aber auf Grund einer chemischen Analyse festgestellt wird, dass es so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung zutrifft.
Abfälle, die als gefährlich einzustufen waren und in der Folge verfestigt - d. h. fest in eine Matrix eingebunden - worden sind, gelten gemäß § 4 Abs. 5 der Abfallverzeichnisverordnung auch nach der Verfestigung als gefährlich. Diese Abfälle dürfen nur zum Zweck der Deponierung ausgestuft werden. Dies gilt nicht für Abfälle, die ausschließlich die gefahrenrelevanten Eigenschaften H4 und H8 gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung auf Grund des Gehalts an alkalischen Stoffen aufweisen.
Abfälle, die als gefährlich einzustufen sind oder eingestuft wurden, gelten nicht als gefährliche Abfälle, wenn sie nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 der Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle ausgestuft wurden (siehe Abschnitt 8.1.).
(4) Zu den Abfällen zählen auch Altöle. Als Altöle gelten mineralische (einschließlich synthetische) Schmier- und Industrieöle, die für den Verwendungszweck, für den sie ursprünglich bestimmt waren, ungeeignet geworden sind, insbesondere gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, mineralische Maschinen-, Turbinen und Hydrauliköle.
(5) Der Begriff Abfälle umfasst auch Siedlungsabfälle. Das sind Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind. Siedlungsabfälle sind im Kapitel 20 des Abfallverzeichnisses (Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung) erfasst.
(6) Als Problemstoffe gelten gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen vergleichbar sind. In beiden Fällen gelten diese Abfälle so lange als Problemstoffe, wie sie sich in der Gewahrsame der Abfallerzeuger befinden.