

- 3. Zuständigkeitsregelungen in Abgabenvorschriften des Bundes
3.38. Bundesabgabenordnung
3.38.1. Nebenansprüche (§ 3 Abs. 2 lit. a bis c BAO)
3.38.1.1. Zwangsstrafe
Zur Verhängung von Zwangsstrafen ist jenes Finanzamt zuständig, das die Befolgung seiner Anordnung erzwingen will (§ 111 BAO); Ausnahme siehe Rz 165.
3.38.1.2. Ordnungsstrafe
Zuständig für Ordnungsstrafen ist in den Fällen des § 112 Abs. 2 BAO jenes Finanzamt, dessen Amtshandlung (zB durch Störung) betroffen ist.
Zuständig für die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise (§ 112 Abs. 3 BAO) ist jenes Finanzamt, bei dem die Angelegenheit eingebracht worden ist oder das die Angelegenheit zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat.
3.38.1.3. Mutwillensstrafe
Zuständig für die Verhängung von Mutwillensstrafen ist jenes Finanzamt, dessen Tätigkeit offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird oder dem gegenüber in der Absicht der Verschleppung einer bei ihm anhängigen Angelegenheit unrichtige Angaben gemacht worden sind (§ 112a BAO).
3.38.1.4. Verspätungszuschlag
Zuständig für die Verhängung von Verspätungszuschlägen ist jenes Finanzamt, das für die Erhebung jener Abgabe zuständig ist, für welche die Abgabenerklärung einzureichen ist (§ 135 BAO).
3.38.1.5. Anspruchszinsen
Zuständig für die Festsetzung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO; Nachforderungszinsen, Gutschriftzinsen) ist jenes Finanzamt, dem die Erhebung der betreffenden Abgabe (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) obliegt.
3.38.1.6. Beschwerdezinsen
Zuständig für die Festsetzung von Beschwerdezinsen ist jenes Finanzamt, das für die Erhebung der betreffenden Abgabe zuständig ist (§ 205a BAO).
3.38.2. Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO)
3.38.2.1. Stundungszinsen
Zuständig für die Erhebung von Stundungszinsen (§ 212 Abs. 2 BAO) ist jenes Finanzamt, das für die Einhebung der betreffenden Abgabe zuständig ist.
3.38.2.2. Aussetzungszinsen
Zuständig für die Festsetzung von Aussetzungszinsen (§ 212a BAO) ist jenes Finanzamt, dem die Einhebung der betreffenden Abgabe obliegt.
3.38.2.3. Säumniszuschläge
Zuständig für die Festsetzung von Säumniszuschlägen (§ 217 BAO) ist jenes Finanzamt, dem die Einhebung der betreffenden Abgabe obliegt.
3.38.2.4. Gebühren und Auslagenersätze nach § 26 AbgEO
Die Erhebung dieser Nebengebühren obliegt dem Finanzamt, das für die zwangsweise Einbringung der betreffenden Abgabe zuständig ist.
3.38.3. Als Nebenansprüche geltende Abgabenerhöhungen
Die Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO (§ 29 Abs. 6 letzter Satz FinStrG). Die Abgabenerhöhung gemäß § 30a FinStrG (Verkürzungszuschlag) gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 BAO (§ 30a Abs. 8 FinStrG). Zuständig für die Erhebung dieser Abgabenerhöhung ist das Finanzamt, das für die Erhebung der dieser zugrundeliegenden Abgabe zuständig ist.
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