Richtlinie des BMF vom 01.01.2022, 2021-0.891.220, BMF-AV Nr. 172/2021
gültig ab 01.01.2022
ZustRL, Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter
  • 3. Zuständigkeitsregelungen in Abgabenvorschriften des Bundes

3.38. Bundesabgabenordnung

3.38.1. Nebenansprüche (§ 3 Abs. 2 lit. a bis c BAO)

3.38.1.1. Zwangsstrafe

177

Zur Verhängung von Zwangsstrafen ist jenes Finanzamt zuständig, das die Befolgung seiner Anordnung erzwingen will (§ 111 BAO); Ausnahme siehe Rz 165.

3.38.1.2. Ordnungsstrafe

178

Zuständig für Ordnungsstrafen ist in den Fällen des § 112 Abs. 2 BAO jenes Finanzamt, dessen Amtshandlung (zB durch Störung) betroffen ist.

Zuständig für die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise (§ 112 Abs. 3 BAO) ist jenes Finanzamt, bei dem die Angelegenheit eingebracht worden ist oder das die Angelegenheit zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat.

3.38.1.3. Mutwillensstrafe

179

Zuständig für die Verhängung von Mutwillensstrafen ist jenes Finanzamt, dessen Tätigkeit offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird oder dem gegenüber in der Absicht der Verschleppung einer bei ihm anhängigen Angelegenheit unrichtige Angaben gemacht worden sind (§ 112a BAO).

3.38.1.4. Verspätungszuschlag

180

Zuständig für die Verhängung von Verspätungszuschlägen ist jenes Finanzamt, das für die Erhebung jener Abgabe zuständig ist, für welche die Abgabenerklärung einzureichen ist (§ 135 BAO).

3.38.1.5. Anspruchszinsen

181

Zuständig für die Festsetzung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO; Nachforderungszinsen, Gutschriftzinsen) ist jenes Finanzamt, dem die Erhebung der betreffenden Abgabe (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) obliegt.

3.38.1.6. Beschwerdezinsen

182

Zuständig für die Festsetzung von Beschwerdezinsen ist jenes Finanzamt, das für die Erhebung der betreffenden Abgabe zuständig ist (§ 205a BAO).

3.38.2. Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO)

3.38.2.1. Stundungszinsen

183

Zuständig für die Erhebung von Stundungszinsen (§ 212 Abs. 2 BAO) ist jenes Finanzamt, das für die Einhebung der betreffenden Abgabe zuständig ist.

3.38.2.2. Aussetzungszinsen

184

Zuständig für die Festsetzung von Aussetzungszinsen (§ 212a BAO) ist jenes Finanzamt, dem die Einhebung der betreffenden Abgabe obliegt.

3.38.2.3. Säumniszuschläge

185

Zuständig für die Festsetzung von Säumniszuschlägen (§ 217 BAO) ist jenes Finanzamt, dem die Einhebung der betreffenden Abgabe obliegt.

3.38.2.4. Gebühren und Auslagenersätze nach § 26 AbgEO

186

Die Erhebung dieser Nebengebühren obliegt dem Finanzamt, das für die zwangsweise Einbringung der betreffenden Abgabe zuständig ist.

3.38.3. Als Nebenansprüche geltende Abgabenerhöhungen

187

Die Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO (§ 29 Abs. 6 letzter Satz FinStrG). Die Abgabenerhöhung gemäß § 30a FinStrG (Verkürzungszuschlag) gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 BAO (§ 30a Abs. 8 FinStrG). Zuständig für die Erhebung dieser Abgabenerhöhung ist das Finanzamt, das für die Erhebung der dieser zugrundeliegenden Abgabe zuständig ist.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:21.12.2021
Materie:
  • Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Verfahrensrecht, Zuständigkeit, Auslegungsbehelf
Systemdaten: Findok-Nr: 80792.1
aufgenommen am: 21.12.2021 15:47:29
Dokument-ID: 23a427eb-211a-4263-885a-04d3ef188205
Segment-ID: a100bff9-6be0-4e2c-a5bf-49163bab3e27
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