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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen
- 1. Begriffsbestimmungen
1.3. Verbotene Waffen und Kriegsmaterial (Kategorie A)
(1) Verbotene Waffen sind:
1.Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z. B. "schießende Kugelschreiber", Stockdegen sowie die in Anlage 2 unter Ziffer 1 angeführten Waffen);
2.Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind (z. B. die in Anlage 2 unter Ziffer 2 angeführten Waffen);
3.Flinten (Schrotgewehre) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
4.Flinten (Schrotgewehre) mit Vorderschaftrepetiersystem (Pumpguns);
5.Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles (Schalldämpfer) oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind sowie die erwähnten Vorrichtungen allein;
6.die unter der Bezeichnung "Schlagringe", "Totschläger" und "Stahlruten" bekannten Hiebwaffen (z.B. die in Anlage 2 unter Ziffer 3 angeführten Waffen);
(2) Als Kriegsmaterial gelten die durch die Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 540/1977 festgelegten Gegenstände. Die Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen für Kriegsmaterial sind in der Findok Kriegsmaterial (VB-0401) enthalten.