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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen
- 2. Einfuhr (einschließlich Durchfuhr)
2.2. Einfuhr von Waffen und Munition der Kategorie A
(1) Verbotene Waffen (Abschnitt 1.3.) unterliegen gemäß § 17 Abs. 3 des Waffengesetzes 1996 einem Einfuhr- (und Durchfuhr-)Verbot, es sei denn, die Einfuhr (Durchfuhr) wurde von der Sicherheitsbehörde erster Instanz mit Bescheid (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7460") bewilligt. Eine solche Bewilligung ist auch dann erforderlich, wenn für die Waffen ein Waffenpass oder eine Waffenbesitzkarte vorgewiesen wird.
(2) Wenn im Zuge der Abfertigung das Vorhandensein solcher Waffen oder Munition festgestellt wird und keine Ausnahmebewilligung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7460") vorliegt, so ist über den Abfertigungsantrag nicht abzusprechen. Das Zollamt hat unverzüglich, in der Regel fernmündlich oder fernschriftlich, die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde erster Instanz zu verständigen und zu ersuchen, ehestens eines ihrer Organe zur weiteren Veranlassung zum Abfertigungsort zu entsenden. Im Fall einer Beschlagnahme durch die Sicherheitsbehörde ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Waren gemäß Art. 867a ZK-DVO als in ein Zolllager übergeführt gelten und daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten.
(3) Für die Einfuhr von Kriegsmaterial gelten die Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie Kriegsmaterial (VB-0401).