Richtlinie des BMF vom 26.11.2010, BMF-010311/0105-IV/8/2010 gültig von 26.11.2010 bis 26.09.2012

VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz

  • 4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen

4.9. Einfuhrmeldungen

(1) Eine Einfuhrmeldung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C639") ist eine Meldung des Importeurs oder seines Handelsagenten oder Vertreters zum Zeitpunkt der Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang C oder D aufgeführten Art in die Union auf einem vorgeschriebenen Formular. Für jede Sendung von Exemplaren, die als Teil einer Ladung gemeinsam versandt wird, ist eine eigene Einfuhrmeldung erforderlich.

(2) Die Formblätter für Einfuhrmeldungen müssen dem Muster 2 der Anlage 6 entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder. Die Formblätter können fortlaufend nummeriert werden. Das Papier dieser Formblätter muss folgende Farben haben:

a)Formblatt Nr. 1 (Original): weiß;

b)Formblatt Nr. 2 (Kopie für den Einführer): gelb.

(3) Die Formblätter sind in einer Amtssprache der Union zu drucken und müssen mit Schreibmaschine oder gut leserlich mit Tinte oder Kugelschreiber in Großbuchstaben von Hand ausgefüllt werden. Der Einführer oder sein hierzu befugter Vertreter hat die Felder 1 bis 12 des Originals (Formblatt Nr. 1) und der Kopie für den Einführer (Formblatt Nr. 2) auszufüllen und seine Angaben im Feld 13 zu unterfertigen. Die Formulare dürfen weder Rasuren noch Übermalungen enthalten, sofern diese nicht mit Stempel und Unterschrift der bestätigenden Zollstelle amtlich bestätigt werden.

(4) In den Einfuhrmeldungen muss

a)die Beschreibung der Exemplare,

b)die Angabe von Menge und Nettomasse,

c)der Zweck der Transaktion sowie

d)die Herkunft der Exemplare

mit den in Anlage 7 angeführten Einheiten bzw. Codes angegeben werden.

(5) Wird einem Formblatt ein Anhang hinzugefügt, ist diese Tatsache und die Anzahl der Seiten des Anhangs auf der Einfuhrmeldung deutlich anzugeben. Auf jeder Seite des Anhangs muss - sofern nummeriert - die Nummer der Einfuhrmeldung sowie eine Unterschrift und ein Stempel der Zollstelle, die die Meldung bestätigt hat, aufscheinen.

(6) Falls eine Einfuhrmeldung für mehr als sechs Arten ausgestellt wird, ist ein Anhang anzuschließen, in dem für jede weitere in der Sendung enthaltene Art eine Beschreibung entsprechend den Feldern 4 bis 18 aufzuscheinen hat.