Richtlinie des BMF vom 03.02.2014, BMF-010313/0010-IV/6/2014 gültig von 03.02.2014 bis 30.04.2016

ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

0. Übersicht, Einführung

Die Bestimmungen der vorliegenden ARL ZK-0910 beinhalten die Grundsätze der gemeinschaftlichen und gemeinsamen Versandverfahren (gemVV/gvV) sowie die Abwicklung der Notfallverfahren. Die Bestimmungen des NCTS sind der ARL ZK-0917 zu entnehmen.

0.1. Versandverfahren sind Zollverfahren

Das Versandverfahren ist ein Zollverfahren im Sinne des Art. 4 Z 16 ZK und dient zur Beförderung von Waren unter zollamtlicher Überwachung.

Die Regelverfahren unter Vorlage des Einheitspapiers sind seit 1. April 2004 zwingend als NCTS-Verfahren durchzuführen, deren Bestimmungen ergänzend zur vorliegenden Arbeitsrichtlinie ZK-0910 in der Arbeitsrichtlinie ZK-0917 geregelt sind. OTS-Verfahren (Old Transit System) können nur mehr als Notfallverfahren bei Systemausfällen des NCTS durchgeführt werden.

Weitere Ausführungen sind der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zu entnehmen.

Dementsprechend werden in der vorliegenden Arbeitsrichtlinie die Versandscheindokumente Exemplare 1, 4 und 5 für das OTS-Verfahren, das Versandbegleitdokument (AccDoc Blatt A) für das NCTS-Verfahren beschrieben.