Richtlinie des BMF vom 10.10.2016, BMF-010310/0285-IV/7/2016 gültig von 10.10.2016 bis 22.04.2020

UP-5500, Arbeitsrichtlinie SADC

9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

9.1. Grundsätzliches

9.1.1. Verwaltungstechnische Voraussetzungen für die Begünstigung von Erzeugnissen nach diesem Abkommen

(1) Ursprungserzeugnisse eines SADC-WPA-Staates oder der EU im Sinne dieses Protokolls kommen zum Zeitpunkt der Zolleinfuhrerklärung nur dann in den Genuss der Vorzugsbedingungen des Abkommens, wenn die Erzeugnisse frühestens an dem Tag ausgeführt wurden, ab dem das Ausfuhrland die in Absatz 2 genannten Bestimmungen erfüllt.

(2) Die SADC-WPA-Staaten und die EU verpflichten sich,

a)die für die Durchführung und Anwendung der in diesem Protokoll festgelegten Vorschriften und Verfahren erforderlichen nationalen und regionalen Regelungen, einschließlich der gegebenenfalls für die Anwendung der Artikel 3, 4 und 6 (bestimmte Kumulierungsmöglichkeiten) des Ursprungsprotokolls erforderlichen Regelungen einzuführen;

b)die für eine angemessene Handhabung und Kontrolle des Ursprungs der Erzeugnisse und der Einhaltung der anderen in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen erforderlichen Verwaltungsstrukturen und -verfahren einzuführen.

9.1.2. Übermittlung von Angaben über Zollbehörden

(1) Die SADC-WPA-Staaten und die EU teilen einander über die Europäische Kommission die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Ausstellung und Prüfung der WVB EUR.1 und der Ursprungserklärungen oder der Lieferantenerklärungen zuständig sind; ferner übermitteln sie einander Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung dieser Bescheinigungen verwenden. WVB EUR.1 und Ursprungserklärungen oder die Lieferantenerklärungen werden zum Zwecke der Anwendung der Präferenzbehandlung ab dem Tag angenommen, an dem diese Informationen bei der Europäischen Kommission, dem SACU-Sekretariat und dem Industrie- und Handelsministerium Mosambiks eingehen.

(2) Die SADC-WPA-Staaten und die EU unterrichten einander unverzüglich über jegliche Änderung der in Absatz 1 genannten Angaben.

(3) Die in Absatz 1 genannten Behörden handeln unter der Aufsicht der Regierung des betreffenden Landes. Die für die Kontrolle und Überprüfung zuständigen Stellen müssen Teil der Behörden des betreffenden Landes sein.

9.1.3. Gegenseitige Amtshilfe

(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die EU und die SADC-WPA- Staaten einander über die zuständigen Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der WVB EUR.1, der Ursprungserklärungen oder der Lieferantenerklärungen und bei der Prüfung der Richtigkeit der in diesen Schriftstücken enthaltenen Angaben.

(2) Die ersuchten Behörden erteilen alle zweckdienlichen Auskünfte über die Bedingungen, unter denen das Erzeugnis hergestellt worden ist, und geben dabei insbesondere an, unter welchen Umständen die Ursprungsregeln in den einzelnen SADC-WPA-Staaten, der EU und den anderen in den Artikeln 4 und 6 des Ursprungsprotokolls genannten Ländern (Kumulierungsländer) beachtet wurden.

9.2. Prüfung der Ursprungsnachweise

9.2.1. Prüfung der Präferenznachweise

Eine nachträgliche Prüfung der Präferenznachweise erfolgt auf Grundlage einer Risikoanalyse und stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Ursprungsprotokolls haben.

Zur Durchführung dieser Bestimmungen senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die WVB EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für die Nachprüfung. Zur Begründung des Ersuchens um Nachprüfung werden alle Unterlagen übermittelt und alle bekannten Umstände mitgeteilt, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Präferenznachweis schließen lassen.

Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder des Herstellers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.

Das Ergebnis dieser Nachprüfung ist den zuständigen Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines SADC-WPA-Staates, der EU oder eines zulässigen Kumulierungslandes angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllen.

Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von 10 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Lassen das Prüfungsverfahren oder andere vorliegende Informationen darauf schließen, dass die Bestimmungen dieses Ursprungsprotokolls nicht eingehalten worden sind, so führt das Ausfuhrland von sich aus oder auf Ersuchen des Einfuhrlandes die erforderlichen Untersuchungen durch oder veranlasst, dass diese Untersuchungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten; zu diesem Zweck kann das betreffende Ausfuhrland das Einfuhrland um Mitwirkung an den Nachprüfungen ersuchen.

Weitere Details über die praktische Vorgangsweise bei Verifizierungsverfahren können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 5. entnommen werden.

9.2.2. Prüfung der Lieferantenerklärungen

Eine Prüfung der Lieferantenerklärung kann auf der Grundlage einer Risikoanalyse und stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer WVB EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben in dem Papier haben.

Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, können die Zollbehörden des Staates, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt nach dem Muster des Anhangs VI des Ursprungsprotokolls (ab S. 2060) auszustellen. Alternativ können die bescheinigenden Behörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, vom Ausführer die Vorlage eines Auskunftsblattes verlangen, das von den Zollbehörden des Staates ausgestellt wurde, in dem die Erklärung abgegeben worden ist. Eine Abschrift des Auskunftsblattes ist von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben der Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit die Lieferantenerklärung bei der Ausstellung einer WVB EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung berücksichtigt werden konnte.

Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder jede Art von Kontrolle durchzuführen, die sie zur Prüfung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung für zweckdienlich erachten.

WVB EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung, die auf der Grundlage einer sachlich falschen Lieferantenerklärung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, sind als ungültig anzusehen.

9.3. Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung des Ursprungsprotokolls sind dem Ausschuss vorzulegen.

In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den internen Rechtsvorschriften dieses Landes.

9.4. Sanktionen

Sanktionen werden gegen jede Person angewandt, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

9.5. Freizonen

(1) Die SADC-WPA-Staaten und die EU tun alles Nötige, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Präferenznachweis oder Lieferantenerklärung, die bei ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse mit Ursprungsnachweis eines SADC-WPA-Staates oder der EU in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue WVB EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.