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5. Strafbestimmungen
(1) Die Einfuhr (Durchfuhr) von verbotenen Waffen oder verbotener Munition ist gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 des Waffengesetzes 1996 strafbar. Die Durchführung des Strafverfahrens wegen derartiger Zuwiderhandlungen obliegt den Gerichten.
(2) Die Einfuhr (Durchfuhr) der im Abschnitt 1 genannten Waren entgegen den in dieser Findok behandelten Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 ist, sofern es sich nicht um verbotene Waffen und Munition handelt, gemäß § 51 Abs. 1 Z 4 leg. cit. als Verwaltungsübertretung strafbar.
(3) Der Versuch ist sowohl in den Fällen des Abs. 1 als auch des Abs. 2 ebenfalls strafbar.
(4) Wenn Zollorgane Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen, solche Verstöße feststellen, haben sie die Gegenstände bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen. Im Fall einer Gerichtszuständigkeit ist die Zuwiderhandlung durch Übermittlung einer Ausfertigung der Tatbeschreibung im Wege der Finanzstrafbehörde erster Instanz der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, anderenfalls ist umgehend Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Die beschlagnahmten Waren sind der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde nach Möglichkeit abzuliefern. Dabei ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Waren gemäß Art. 867a ZK-DVO als in ein Zolllager übergeführt gelten und daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Kann die Ware wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige an die zuständige Behörde zu erstatten.
(5) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.