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Richtlinie des BMF vom 17.10.2008, BMF-040410/0017-VI/6/2008
gültig von 17.10.2008 bis 18.07.2018
InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008
- 2. Steuerliche Bestimmungen für in- und ausländische Investmentfonds
- 2.1. Fondsbuchhaltung
2.1.6. Verhältnis Ausschüttung und ausschüttungsgleicher Ertrag
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Zur Vermeidung einer zweifachen steuerlichen Erfassung bestimmt § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG, dass tatsächlich ausgeschüttete Fondserträge steuerfrei sind, wenn sie schon früher als ausschüttungsgleiche Erträge gegolten haben.
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Folgende Kollisionen zwischen tatsächlicher und fiktiver Ausschüttung sind denkbar:
- Ein
Fonds tätigt Ausschüttungen aus Erträgen des laufenden
Geschäftsjahres:
Die Ausschüttung ist im Ausschüttungszeitpunkt steuerpflichtig. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung können die ausgeschütteten Beträge für die Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge in der Fondsbuchhaltung des laufenden Geschäftsjahres als Abzugspost behandelt werden. - Ein
Fonds schüttet innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des
Geschäftsjahres Erträgnisse aus diesem (soeben) abgelaufenen
Geschäftsjahr aus:
Die Ausschüttung ist steuerpflichtig. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung können die ausgeschütteten Beträge für die Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge in der Fondsbuchhaltung des (soeben) abgelaufenen Geschäftsjahres als Abzugspost behandelt werden. - Ein
Fonds schüttet später als vier Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres Erträgnisse aus diesem abgelaufenen Geschäftsjahr
aus:
Die ausschüttungsgleichen Erträge sind steuerpflichtig, während die tatsächliche Ausschüttung selbst steuerfrei ist. Die bei ausländischen Investmentfonds gemäß § 93 Abs. 3 Z 5 EStG 1988 unabhängig von dieser Steuerbefreiung abzuziehende Kapitalertragsteuer ist gemäß § 240 BAO auf Antrag zu erstatten. Zu beachten ist, dass es sich formell dabei allerdings um einen Befreiungstatbestand handelt, der zusätzlich in Zusammenhang mit einem Auslandssachverhalt steht. Dem Anteilinhaber obliegt es daher in seiner Eigenschaft als Steuerpflichtgemäß im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Nachweis für diesen Umstand zu erbringen. Als entsprechender Nachweis kann eine Bestätigung des Investmentfonds angesehen werden, aus der das Geschäftsjahr der Erwirtschaftung der ausgeschütteten Erträge ersichtlich ist. Da in diesem Fall anlässlich der tatsächlichen Ausschüttung der Erträge regelmäßig eine aufgrund des Investmentfondsgesetzes (§ 40 Abs. 2 Z 1 vierter Satz InvFG 1993) bzw. aufgrund des Immobilien-Investmentfondsgesetzes (§ 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG) zustehende Steuerbefreiung (vgl. Rz 122) im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzuges nicht zur Anwendung gelangt, erfolgt der KESt-Abzug auf die tatsächliche Ausschüttung zu Unrecht iSd § 240 Abs. 3 BAO. Folglich ist eine Rückerstattung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer gemäß § 240 BAO möglich. Dem Rückerstattungsantrag nach § 240 Abs. 3 BAO ist diesfalls eine Erklärung beizufügen, dass keine Entlastung im Wege der Veranlagung in Anspruch genommen wurde (EStR 2000 Rz 7831).
Randzahlen 124 bis 139: derzeit frei