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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2008
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IX Vereinfachte Verfahren
- Kapitel 4 Zollanmeldung zum Ausfuhrverfahren
Abschnitt 2 Vereinfachtes Anmeldeverfahren
Artikel 282
(1) Dem Anmelder wird unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten, die sich aus den Artikeln 261 und 262 in entsprechender Anwendung ergeben, auf schriftlichen Antrag, der alle für die Erteilung der Bewilligung notwendigen Angaben enthält, bewilligt, die Ausfuhranmeldung bei der Gestellung der Waren in vereinfachter Form abzugeben.
(2) Unbeschadet Artikel 288 besteht die vereinfachte Zollanmeldung in einem unvollständig ausgefüllten Einheitspapier, das jedoch zumindest die zur Ermittlung der Warenbeschaffenheit notwendigen Angaben enthält. Die Absätze 3 und 4 von Artikel 280 gelten sinngemäß.