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Richtlinie des BMF vom 04.07.2012, BMF-010307/0024-IV/7/2012
gültig von 04.07.2012 bis 31.12.2014
MO-8501, Arbeitsrichtlinie "Lizenzen"
Beachte
-
Die Änderungen dieser Novelle betreffen den Abschnitt 4.4. Wiedereinfuhr (Rückwaren). Alle anderen Änderungen betreffen Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen.
- 2. Allgemeines
2.9. Wiederanschreibung bzw. Verständigung der Lizenzstelle
Stellt sich nach erfolgter Abschreibung heraus, dass
- die Ware tatsächlich nicht ein- bzw. nicht ausgeführt wurde oder
- es sich bei der ein- bzw. ausgeführten Ware nicht um die in der Lizenz angegebene
Ware handelt (zB auf Grund eines Untersuchungsergebnisses), so hat die Zollstelle
für den Fall, dass
a) die Lizenz vorliegt,
- die Abschreibung rückgängig zu machen (wieder anzuschreiben) oder
b) die Lizenz nicht vorliegt,
- die zuständige Lizenzstelle von der zu unrecht erfolgten Abschreibung zu informieren.
Erfolgt eine nachträglichen Abänderung einer Abschreibung einer von der AMA oder dem BMLFUW ausgestellten Lizenz - elektronisch als auch auf Papier - so hat der Sachbearbeiter zusätzlich das Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren beim Zollamt Linz Wels Zollstelle Suben (CC-ZV.Zoll-und-VST-Verfahren@bmf.gv.at) von der Änderung zu informieren.