Richtlinie des BMF vom 25.04.2008, BMF-010311/0043-IV/8/2008 gültig von 25.04.2008 bis 04.05.2008

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

Anlage 6

Einfuhr von Lebensmitteln, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten

60.0. Rechtsgrundlagen

(1) Die Rechtsgrundlage für das in dieser Anlage behandelte Einfuhrverbot ist:

  • die Verordnung (EG) Nr. 884/2007 der Kommission vom 26. Juli 2007 über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Aussetzung der Verwendung von E 128 Rot 2G als Lebensmittelfarbstoff.

(2) Dieses Einfuhrverbot wurden erlassen, weil die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) den Farbstoff E 128 Rot 2G, der einer raschen, ausgeprägten Metabolisierung zum Karzinogen Anilin unterliegt, als in Bezug auf seine Sicherheit bedenklich eingestuft hat.