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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010311/0035-IV/8/2016
gültig von 01.05.2016 bis 31.12.2018
VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen
- 2. Einfuhr (einschließlich Durchfuhr)
2.7. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Einfuhr
(1) Eine Bewilligung zum Anschreibeverfahren für Schusswaffen und Munition darf nur solchen Personen erteilt werden, die über eine inländische Gewerbeberechtigung für die Erzeugung, Bearbeitung, Instandhaltung, Vermietung oder den Handel mit Waffen verfügen. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Anschreibeverfahren ist diese Gewerbeberechtigung nachzuweisen.
(2) Im Fall der Einfuhr von Waffen und Munition der Kategorie A ist mit der ergänzenden Einzelanmeldung die gemäß § 17 Abs. 3 WaffG erforderliche Bewilligung der Sicherheitsdirektion vorzulegen.