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Richtlinie des BMF vom 16.06.2014, BMF-010313/0502-IV/6/2014
gültig von 16.06.2014 bis 30.04.2016
ZK-0280, Arbeitsrichtlinie Zollwert
Beachte
-
Die Durchschnittswerte für die Bewertung nach Art. 31 ZK sind nunmehr ausschließlich bei der „Zentralen Auskunftsstelle Zoll“ zu erfragen. Daher wurde die bisher im Abschnitt "7.10.1. Jagdtrophäen" aufscheinende Liste entfernt. Weiters wurden Verlinkungen auf Rechtsnormen und Rechtsvorschriften durchgeführt und allfällige Textkorrekturen und Formatierungen ohne inhaltliche Veränderung durchgeführt.
2. Ermittlung des Zollwertes
2.1. Allgemeines
Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Zolles bei der Einfuhr wertzollpflichtiger Waren ist der Zollwert.
Die Zollwertvorschriften des ZK sehen positive Wertbegriffe vor, die in einer festgelegten Reihenfolge anzuwenden sind. Grundsätzlich können die nächstfolgenden Bestimmungen erst herangezogen werden, wenn der Zollwert nicht nach der vorangehenden Bestimmung ermittelt werden kann.
Zollwert ist der |
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- Transaktionswert | |
- Transaktionswert gleicher Waren - Transaktionswert gleichartiger Waren | |
- Verkaufspreis der Waren in der Gemeinschaft - errechnete Wert - durch zweckmäßige Methoden ermittelte Wert |