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- Erlass zum Altlastensanierungsgesetz
§ 2 Altlastensanierungsgesetz - Begriffsbestimmungen
§ 2 Abs. 11 Altlastensanierungsgesetz - Definition Verdachtsfläche 7)
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 23. Jänner 2002 Zl. 2001/07/0139 wird ein Grundstück nicht erst durch die Meldung des LH an den BM zur Verdachtsfläche, sondern die Eigenschaft als Verdachtsfläche ergibt sich bereits bei Zutreffen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 11 ALSAG. Vor diesem Hintergrund ist eine Verdachtsflächenmeldung nicht zwingend für die Veranlassung von ergänzenden Untersuchungen gemäß § 13 ALSAG erforderlich. Jedenfalls muss das Zutreffen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 11 ALSAG bejaht werden können.
§ 2 Abs. 16 Altlastensanierungsgesetz - Definition Erdaushub 7)
Die Definition von Erdaushub ist mit 1. Juli 2017 (Novelle BGBl. I Nr. 58/2017) entfallen.
§ 2 Abs. 17 Altlastensanierungsgesetz - Definition Bodenaushubmaterial 7)
Die Definition von Bodenaushubmaterial ist mit 1. Juli 2017 (Novelle BGBl. I Nr. 58/2017) entfallen.
§ 2 Abs. 18 Altlastensanierungsgesetz - Definition Aushubmaterial 7)
Die Definition von Aushubmaterial entspricht der Definition von Aushubmaterial gemäß § 3 Z 5 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, (DVO 2008). Unter Aushubmaterial fallen insbesondere Bodenaushubmaterial, Bodenbestandteile, technisches Schüttmaterial und Gleisaushubmaterial.
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7) Geändert durch Zl. BMNT-UW.2.2.2/0014-V/2/2018