Richtlinie des BMF vom 03.02.2014, BMF-010313/0010-IV/6/2014 gültig von 03.02.2014 bis 30.04.2016

ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

  • 3. Notfallverfahren

3.8. Zugelassener Empfänger

Bei Vorlage eines Versandbegleitdokuments, das nicht als Notfallverfahren gekennzeichnet ist, wurden die Versanddaten im NCTS erfasst.

3.8.1. Keine Kontrolle

Das Versandbegleitdokument ist der zuständigen Zollstelle wie im OHB intern vorgesehen, zu übermitteln. Die Zollstelle prüft das Versandbegleitdokument und erteilt die Entladeerlaubnis, wenn keine Kontrolle durchgeführt wird.

Die bei der Zollstelle eingelangten Entladevermerke sind zu überprüfen. Sollte es zu keiner Kontrolle kommen, ist die Sendung dem zugelassenen Empfänger wie im OHB intern vorgesehen, freizugeben.

Die Versandbegleitdokumente sind vom zugelassenen Empfänger bei Wiederverfügbarkeit des Systems unverzüglich nachträglich zu erfassen.

3.8.2. Kontrolle

Trifft das Kundenteam eine Kontrollentscheidung, ist der zugelassene Empfänger hiervon in Kenntnis zu setzen und ein Kontrollorgan zum Warenort zu entsenden (siehe dazu OHB).

Das Kontrollorgan nimmt am Warenort das Versandbegleitdokument entgegen und führt die Kontrolle durch. Die Kontrollergebnisse werden vermerkt und im Fall keiner Unstimmigkeiten wird die Sendung freigegeben. Das Versandbegleitdokument wird vom Kontrollorgan einbehalten und bei Wiederverfügbarkeit des Systems nachträglich im NCTS erfasst.

3.8.3. Nachträgliche Erfassung

Wird ein im NCTS eröffneter Versandvorgang beim zugelassenen Empfänger im Notfallverfahren beendet, so sind vorerst lediglich die Daten der Eröffnung im System. Bei Wiederverfügbarkeit des Systems ist die Beendigung des Versandvorganges nachträglich vom zugelassenen Empfänger im System zu erfassen. Die Zollstellen überwachen diese nachträgliche Erfassung.