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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- Kapitel 3 Aktive Veredelung
- Abschnitt 4 Vorschriften über die Durchführung des Nichterhebungsverfahrens
Artikel 547
Werden die Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, beziehen sich die Felder 15, 16, 34, 41 und 42 der Zollanmeldung auf die Einfuhrwaren. Die einschlägigen Angaben dürfen auch auf dem Informationsblatt INF 1 oder einer anderen der Zollanmeldung beigefügten Unterlage gemacht werden.