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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel I Allgemeine Vorschriften
- Kapitel 6 Registrierungs- und Identifizierungssystem
Artikel 4l
(1) Ein im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässiger Wirtschaftsbeteiligter wird von der Zollbehörde oder der bezeichneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, registriert. Wirtschaftsbeteiligte müssen die Registrierung beantragen, bevor sie Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Nummer 12 aufnehmen. Wirtschaftsbeteiligte, die noch nicht die Registrierung beantragt haben, können dies während der Abwicklung ihres ersten Vorgangs tun.
(2) In den Fällen nach Artikel 4k Absatz 3 können die Mitgliedstaaten einen Wirtschaftsbeteiligten oder eine andere Person von der Verpflichtung befreien, eine EORI-Nummer zu beantragen.
(3) Ein nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässiger Wirtschaftsbeteiligter, der über keine EORI-Nummer verfügt, wird von der Zollbehörde oder der bezeichneten Behörde des Mitgliedstaats registriert, in dem er eine der folgenden Handlungen erstmals ausführt:
a) Er gibt in der Gemeinschaft eine summarische Anmeldung oder eine Zollanmeldung
ab, außer es handelt sich dabei um
i) eine Zollanmeldung gemäß
Artikel 225 bis 238;
ii) eine Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung oder für die Beendigung
dieses Verfahrens durch die Wiederausfuhr;
iii) eine Zollanmeldung, die im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens von einem
in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren
als der Europäischen Union ansässigen Wirtschaftsbeteiligten abgegeben wird, sofern
diese Anmeldung nicht auch als summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung verwendet
wird;
iv) eine Zollanmeldung, die im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens von
einem in Andorra oder in San Marino ansässigen Wirtschaftsbeteiligten eingereicht
wird, sofern diese Anmeldung nicht auch als summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung
verwendet wird.
b) er gibt in der Gemeinschaft eine summarische Ausgangs- oder Eingangsanmeldung ab;
c) er betreibt eine Lagerstätte für die vorübergehende Verwahrung gemäß Artikel 185 Absatz 1;
d) er beantragt eine Bewilligung gemäß Artikel 324a oder Artikel 372;
e) er beantragt ein Zertifikat als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter gemäß Artikel 14a;
f) er führt als Beförderer im Sinne von Artikel 181b Beförderungen auf dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftweg durch, es sei denn, er verfügt über eine eindeutige Drittlandskennnummer, die im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte mitgeteilt wurde; dies gilt unbeschadet des Buchstabens b;
g) er ist als Beförderer an das Zollsystem angeschlossen und möchte Benachrichtigungen nach Artikel 183 Absätze 6 und 8 oder Artikel 184d Absatz 2 erhalten.
(4) Andere Personen als Wirtschaftsbeteiligte werden nur registriert, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Eine solche Registrierung ist aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich;
b) der Person wurde nicht bereits eine EORI-Nummer zugeteilt;
c) die Person ist mit Geschäftsvorgängen befasst, die gemäß Anhang 30a oder Anhang 37 Titel I eine EORI-Nummer erfordern.
(5) In den in Absatz 4 genannten Fällen
a) wird eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person, bei der es sich nicht um einen Wirtschaftsbeteiligten gemäß Absatz 1 handelt, von der Zollbehörde oder der bezeichneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Person ansässig ist, registriert;
b) wird eine nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person, bei der es sich nicht um einen Wirtschaftsbeteiligten gemäß Absatz 3 handelt, von der Zollbehörde oder der bezeichneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Person mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst ist, registriert.
(6) Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen wird jeweils nur eine EORI-Nummer zugeteilt.
(7) Für die Zwecke dieses Kapitels gilt Artikel 4 Absatz 2 des Zollkodex sinngemäß bei der Bestimmung, ob eine Person in einem Mitgliedstaat ansässig ist.
[Die Mitgliedstaaten können Artikel 4l vor dem 1. Juli 2009 anwenden. In diesem Fall teilen sie der Kommission das Anwendungsdatum mit. Die Kommission gibt diese Information bekannt. (Artikel 2 VO 312/2009)]