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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 21.03.2015, BMF-010313/0254-IV/6/2015 gültig von 21.03.2015 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IV Warenursprung
  • Kapitel 2 Präferenzieller Ursprung
  • Abschnitt 1 Allgemeines Präferenzsystem
  • Unterabschnitt 5 Ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers geltende Verfahren bei der Ausfuhr aus dem begünstigten Land und aus der Europäischen Union
Artikel 92a
Wird ein Land in die Liste der begünstigten Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgenommen, so aktiviert die Kommission für ihr Schema automatisch die Registrierung aller in diesem Land registrierten Ausführer, sofern die Registrierungsdaten der Ausführer im REX-System vorhanden sind und zumindest für das APS-Schema Norwegens, der Schweiz und, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, auch der Türkei gültig sind. In diesem Fall braucht ein Ausführer, der bereits mindestens für das APS-Schema Norwegens, der Schweiz oder, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, der Türkei registriert ist, bei seinen zuständigen Behörden keinen Antrag auf Registrierung für das Schema der Union zu stellen.