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Richtlinie des BMF vom 27.07.2004, BMF-010310/0048-IV/7/2007 gültig von 27.07.2004 bis 03.06.2009

UP-4100, Arbeitsrichtlinie Türkei/Zollunion

  • 6. Entstehen der Zollschuld für Drittlandswaren
  • 6.6. Aktive Veredelung

6.6.2. Ausfuhrabfertigung

1) Bei der Ausfuhrabfertigung aus einer aktiven Veredelung ist die Angabe der Art und Nummer des Präferenznachweises im dortigen speziellen Unterfeld zu Feld 44 des Einheitspapiers von wesentlicher Bedeutung (siehe Abschnitt 9.5.3.1. dieser Arbeitsrichtlinie). Außerdem sind die Abschreibungen von den zugehörigen Aufzeichnungen mit dem Signal "PN" zu kennzeichnen. Dies kann nur bei zollfreien Vormaterialien (z.B. ex Tarif oder auf Grund von denselben oder anderen Zollpräferenzmaßnahmen) unterbleiben.

2) Wenn ein nicht von den Zollbehörden zu bestätigender Präferenznachweis ausgestellt wird, hat der Ausführer von sich aus Sorge zu tragen, dass diese Sicherungsmaßnahmen erfolgen. Die Abschreibungen von den Aufzeichnungen sind ebenfalls mit der Kurzbezeichnung "PN" zu kennzeichnen.