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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel I Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
- Kapitel 3 Verwaltung der Zollmaßnahmen
- Abschnitt 1 Verwaltung der Zollkontingente, die in der Reihenfolge zugeteilt werden, in der die Anmeldungen angenommen wurden
Artikel 308b
(1) Die Kommission nimmt an jedem Arbeitstag Zuteilungen vor, außer
- an Feiertagen für die Europäischen Organe in Brüssel oder
- an Tagen, an denen außergewöhnliche Umstände vorliegen, sofern die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zuvor hierüber in Kenntnis gesetzt wurden.
(2) Unbeschadet des Artikels 308a Absatz 8 werden bei Zuteilungen alle mit einer Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellten, noch nicht entschiedenen Anträge berücksichtigt, die bis zu zwei Tage vor der Zuteilung angenommen und der Kommission übermittelt worden sind.