Richtlinie des BMF vom 01.10.2013, BMF-010311/0075-IV/8/2013 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2013

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

Anlage 3

Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs

30.0. Rechtsgrundlagen

(1) Die Rechtsgrundlage für die in dieser Anlage enthaltenen Einfuhrbeschränkungen ist:

  • die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG.

(2) Diese Verordnung wurde erlassen, weil die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorsieht, dass eine Liste von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs zu erstellen ist, die aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken bei der Einfuhr in die Europäische Union einer verstärkten amtlichen Kontrolle zu unterziehen sind. Diese verstärkten Kontrollen sollten es ermöglichen, einerseits wirksamere Maßnahmen gegen bekannte oder neu auftretende Risiken zu ergreifen und andererseits durch Beobachtung präzise Daten zu Auftreten und Prävalenz nicht zufrieden stellender Ergebnisse der Laboranalyse zu erfassen.

30.1. Gegenstand

(1) Den Beschränkungen unterliegen die nachstehend angeführten Waren mit Ursprung in den in der Spalte "Ursprungsland" angeführten Drittländern.

  • Sofern in der Spalte Warenbezeichnung der Zusatz "Lebensmittel" aufscheint, fallen die Waren nur dann unter die Beschränkungen, wenn sie dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (siehe auch Abschnitt 1.1.1.).
  • Sofern in der Spalte Warenbezeichnung der Zusatz "Futtermittel" aufscheint, fallen die Waren nur dann unter die Beschränkungen, wenn sie, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind.

Warenkatalog

KN-Code

Warenbezeichnung

Ursprungsland

 

0702

Tomaten/Paradeiser, frisch oder gekühlt (Lebensmittel)

Türkei

 

0704 10

Blumenkohl/Karfiol, frisch oder gekühlt (Lebensmittel)

Thailand

 

0704 20

Rosenkohl/Kohlsprossen, frisch oder gekühlt (Lebensmittel)

Thailand

 

0704 90 10

Weißkohl und Rotkohl, frisch oder gekühlt (Lebensmittel)

Thailand

 

0704 90 90

Brassica oleracea (Chinesischer Brokkoli), frisch oder gekühlt (Lebensmittel)

China, Thailand

 

 

sonstige genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt (Lebensmittel)

Thailand

ex

0708 10

Erbsen (Pisum sativum), nicht ausgelöst, frisch oder gekühlt (Lebensmittel)

Kenia

ex

0708 20

Spargelbohnen (Vigna sesquipedalisunguiculata ssp. sesquipedalis), auch ausgelöst, frisch oder gekühlt (Lebensmittel)

Dominikanische Republik, Thailand

 

 

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.), nicht ausgelöst, frisch (Lebensmittel)

Kenia

 

0709 30

Auberginen/Melanzani, frisch oder gekühlt (Lebensmittel)

Dominikanische Republik, Thailand

 

0709 60 10

Früchte der Gattung Capsicum spp. (Gemüsepaprika und andere Sorten), frisch oder gekühlt (Lebensmittel)

Ägypten, Dominikanische Republik, Türkei

ex

0709 60 99

Früchte der Gattung Capsicum spp., frisch oder gekühlt (Lebensmittel)

Ägypten, Dominikanische Republik, Vietnam

 

 

Früchte der Gattung Capsicum spp. (außer Gemüsepaprika), frisch (Lebensmittel)

Thailand

ex

0709 99 90

Bittergurke (Momordica charantia), frisch (Lebensmittel)

Dominikanische Republik

 

 

Korianderblätter, frisch (Lebensmittel)

Thailand, Vietnam

 

 

Okra, frisch (Lebensmittel)

Vietnam

 

 

Petersilie, frisch (Lebensmittel)

Vietnam

ex

0710 22

Spargelbohnen (Vigna sesquipedalisunguiculata ssp. sesquipedalis), auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren (Lebensmittel)

Dominikanische Republik, Thailand

 

0710 80 51

Früchte der Gattung Capsicum spp., auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren (Lebensmittel)

Ägypten, Dominikanische Republik, Türkei

ex

0710 80 59

Früchte der Gattung Capsicum spp., auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren (Lebensmittel)

Ägypten, Dominikanische Republik

 

0710 80 70

Tomaten, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren (Lebensmittel)

Türkei

ex

0710 80 95

Auberginen/Melanzani, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren (Lebensmittel)

Dominikanische Republik, Thailand

 

 

Bittergurke (Momordica charantia), auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren (Lebensmittel)

Dominikanische Republik

 

 

Kohlgemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren (Lebensmittel)

Thailand

 

0713 39

andere Bohnen der Gattung Vigna spp. und Phaseolus spp., getrocknet und ausgelöst, auch geschält oder zerkleinert (Lebensmittel)

Nigeria

 

0802 21
0802 22

Haselnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet (Futter- und Lebensmittel)

Aserbaidschan



 

0805 10 20
und
0805 10 80

Orangen, frisch oder getrocknet (Lebensmittel)

Ägypten

ex

0805 40

Pampelmusen, frisch (Lebensmittel)

China

 

0806 20

Weintrauben, getrocknet (Lebensmittel)

Afghanistan, Usbekistan

 

0807 11

Wassermelonen, frisch (Lebensmittel)

Brasilien

 

0810 10

Erdbeeren, frisch (Lebensmittel)

Ägypten

 

0811 10

Erdbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (Lebensmittel)

China

 

0902

Tee, auch aromatisiert (Lebensmittel)

China

 

0904 21 10

Chilis und Chilierzeugnisse aus Früchten der Gattung Capsicum annuum, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert (Lebensmittel)

Indien

 

0904 21 90

Andere Trockenfrüchte der Gattung Capsicum (außer Capsicum annuum), weder gemahlen noch sonst zerkleinert (Lebensmittel)

Indien

ex

0904 22

Chilis und Chilierzeugnisse aus Früchten der Gattung Capsicum annuum, getrocknet, gemahlen oder sonst zerkleinert (Lebensmittel)

Indien

 

0908 11 und
0908 12

Muskatnüsse (Myristica fragrans), getrocknet, (Lebensmittel)

Indien, Indonesien

 

0908 21 und
0908 22

Muskatblüte (Myristica fragrans), getrocknet, (Lebensmittel)

Indien, Indonesien

 

0910 11 und
0910 12

Ingwer (Zingiber officinale), (Lebensmittel)

Indien

 

0910 30

Kurkuma (Curcuma longa, Gelbwurz) (Lebensmittel)

Indien

 

0910 91 05

Curry, in jeglicher Form (Lebensmittel)

Indien

ex

1106 30 90

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Wassermelonenkernen (Egusi, Citrullus lanatus) (Lebensmittel)

Sierra Leone

 

1202 41

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält (Futter- und Lebensmittel)

Brasilien

 

1202 42

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält, auch geschrotet (Futter- und Lebensmittel)

Brasilien

ex

1207 70

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus lanatus), und daraus hergestellte Erzeugnisse, auch geschrotet (Lebensmittel)

Sierra Leone

ex

1211 90 86

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum), frisch (Lebensmittel)

Thailand, Vietnam

 

 

Minze, frisch (Lebensmittel)

Thailand, Marokko, Vietnam

ex

1902

Nudeln, getrocknet (Lebensmittel)

China

 

2008 11 10

Erdnussbutter (Futter- und Lebensmittel)

Brasilien

 

2008 11 91,
2008 11 96
und
2008 11 98

Erdnüsse in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Futter- und Lebensmittel)

Brasilien

ex

2008 99 99

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus lanatus) in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Lebensmittel)

Sierra Leone

(2) Bei den in Abs. 1 angeführten KN-Codes in Verbindung mit einem dort genannten Ursprungsland ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7019" anzugeben.

30.2. Anwendungszeitpunkt

(1) Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist als Einfuhr das Befördern der unter Abschnitt 30.1. genannten Waren aus einem Drittland in die Europäische Union zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.

(2) Die Verbringung der in Abschnitt 30.1. genannten Waren aus einem Drittland in die Europäische Union ist nur über einen "benannten Eingangsort" zulässig. Diese benannten Eingangsorte, an denen eine Sendung erstmals in die Europäische Union gelangen darf und bei denen grundsätzlich auch die Einfuhrkontrolle nach Abschnitt 30.3. durchzuführen ist, werden durch die Mitgliedstaaten festgelegt. In Österreich wurden

1.vom Bundesministerium für Gesundheit für die Verbringung der in Abschnitt 30.1. genannten pflanzlichen Lebensmittel und

2.in § 5 Abs. 1 Futtermittelverordnung 2010 für die Verbringung der in Abschnitt 30.1. genannten Futtermittel

folgende Eingangsorte zugelassen:

  • im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien: die Zollstelle Flughafen Wien;
  • im Bereich des Zollamtes Linz Wels: die Zollstelle Flughafen Linz;
  • im Bereich des Zollamtes Feldkirch Wolfurt: die Zollstellen Buchs/Bahnhof und Tisis.

(3) Die Liste der in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen "benannten Eingangsorte" ist auf der Homepage der Kommission unter folgendem Link veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/food/food/controls/increased_checks/national_links_en.htm.

30.3. Einfuhrbeschränkung

Für jede Warensendung mit den in Abschnitt 30.1. angeführten Waren mit Ursprung in den dort genannten Drittländern müssen durchgeführt werden:

a)bei allen Sendungen eine Dokumentenprüfung innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Eintreffen am benannten Eingangsort, sofern nicht außergewöhnliche und unvermeidliche Umstände dem entgegenstehen (siehe Abschnitt 30.3.1.) und

b)stichprobenartig Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen (siehe Abschnitt 30.3.2.).

30.3.1. Dokumentenprüfung an benannten Eingangsorten

(1) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 haben die Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter die für den benannten Eingangsort (siehe Abschnitt 30.2. Abs. 2) zuständige Behörde - in Österreich ist das das örtlich zuständige Zollamt - rechtzeitig vorab über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens der Sendung am benannten Eingangsort sowie über die Art der Sendung zu informieren. Zu diesem Zweck haben sie dieser Behörde das in Teil I ausgefüllte gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE - Muster siehe Abschnitt 30.5.) mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung am benannten Eingangsort zu übermitteln. Hinsichtlich des Ausfüllens des GDE wird auf die diesbezüglichen Erläuterungen (siehe Abschnitt 30.5.) verwiesen.

Das Formular für das GDE kann von der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter folgendem Link heruntergeladen werden:

http://bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/VerbraucherInnengesundheit/Lebensmittel/Lebensmittel_Unternehmer/Einfuhrkontrolle_fuer_pflanzliche_Lebensmittel.

(2) Die Zollstelle hat zunächst immer eine formelle Dokumentenprüfung (Kontrolle der Handelspapiere und des GDE) durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Dokumentenprüfung sind in den Feldern II.1 bis II.9 des GDE durch das Zollamt vordrucksgemäß zu bestätigen. Eine Verständigung oder Beiziehung des grenztierärztlichen Dienstes in Bezug auf Lebensmittel bzw. des Bundesamtes für Ernährungssicherheit in Bezug auf Futtermittel ist nicht erforderlich, außer es bestehen Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit der vorgelegten Unterlagen.

Hinweis: Hinsichtlich des Ausfüllens der Felder II.1 bis II.9 des GDE wird auf die diesbezüglichen Erläuterungen (siehe Abschnitt 30.5.) verwiesen. Ergänzend dazu wird bemerkt:

- als GDE-Nummer ist eine CRN zu vergeben, die über die CRN-Vergabe in e-zoll zu generieren ist (Art der Anmeldung: VB-200 - Einfuhrkontrolle bei bestimmten Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs);

- die Felder II.4 und II.5 bleiben immer leer und werden gegebenenfalls bei Lebensmitteln durch den grenztierärztlichen Dienst (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) bzw. bei Futtermitteln durch Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 3) ausgefüllt;

- bei nicht zufrieden stellendem Abschluss der Dokumentenprüfung (zB wenn die Angaben im GDE nicht mit den sonstigen Begleitpapieren übereinstimmen) ist das Feld II.6 entsprechend auszufüllen und im Feld II.7 ein allfälliger kontrollierter Bestimmungsort anzugeben.
Es wird empfohlen, eine derartige Entscheidung bei Lebensmitteln immer nur im Einvernehmen mit dem grenztierärztlichen Dienst (siehe
Abschnitt 1.3. Abs. 2) bzw. bei Futtermitteln immer nur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 3) zu treffen.

(3) Das GDE ist der Partei zwecks Beantragung der amtlichen Kontrolle bei der zuständigen Behörde zu retournieren. Die Durchführung dieser Kontrolle obliegt

Eine Abfertigung ist erst nach positivem Abschluss dieser Kontrolle und Wiedervorliegen des GDE, in dem von der zuständigen Behörde in den Feldern II.14 oder II.16 eine Einfuhrentscheidung getroffen wurde, zulässig (Details siehe Abschnitt 30.3.2.).

Hinweise:

Die Dokumentenkontrolle ist sofort und noch vor Eintreffen der Sendung am Eingangsort durchzuführen, damit der Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer unter Vorlage des GDE bei der zuständigen Behörde zeitgerecht die amtliche Kontrolle beantragen kann.

Bei Lebensmitteln hat die Verständigung der österreichweiten Kontaktstelle des grenztierärztlichen Dienstes (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) gemäß § 47 Abs. 1 LMSVG vorab rechtzeitig unter Angabe von Art und Ankunftszeit der Sendung zu erfolgen.

Bei Futtermitteln hat die Verständigung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 3) gemäß § 5 Abs. 2 Futtermittelverordnung 2010 mindestens zwei Arbeitstage vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung unter Vorlage des von der Zollstelle in den Feldern II.1 bis II.9 bestätigten GDE zu erfolgen.

30.3.2 Amtliche Kontrolle an benannten Eingangsorten

(1) Gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 unterliegen die in Abschnitt 30.1. angeführten Waren mit Ursprung in den dort genannten Drittstaaten bei den benannten Eingangsorten einer verstärkten amtlichen Kontrolle (Einfuhrkontrolle) durch die zuständigen Behörden. In Österreich ist diese Kontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst durchzuführen, sofern es sich um Lebensmittel handelt, bzw. durch Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchzuführen, sofern es sich um Futtermittel handelt. Im Zuge dieser Kontrolle können durch diese Organe eine Nämlichkeitskontrolle und allenfalls auch eine Probenahme zwecks Analyse der Waren erfolgen.

(2) Die Durchführung der amtlichen Kontrolle ist vom Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter bei der österreichweiten Kontaktstelle des grenztierärztlichen Dienstes (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) bzw. beim Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 3) unter Vorlage des (von der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort ausgestellten) gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) zu beantragen.

Hinweis: Die zusätzliche Beantragung dieser Kontrolle in der Zollanmeldung unter Verwendung des Informationscodes 70200 im Feld 44 ist nicht erforderlich!

(3) Der Umfang und das Ergebnis der amtlichen Kontrolle werden durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in den Feldern II.11 bis II.21 des GDE vermerkt. Das Original des GDE hat die Sendung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu begleiten.

Die in Abschnitt 30.1. angeführten Waren mit Ursprung in den dort genannten Drittstaaten dürfen nur jene zollrechtliche Bestimmung erhalten, die der Entscheidung der zuständigen Behörde im GDE entspricht. Diese Entscheidungen erfordern die nachstehend jeweils angegebenen zollamtlichen Überwachungs- bzw. Kontrollmaßnahmen:

Vermerk in Feld II.14 des GDE (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7007"):

Feld II.14 GDE  

Zollamtliche Überwachung:

Die Sendung ist ohne weitere Einschränkungen in futtermittel- bzw. lebensmittelrechtlicher Sicht zum freien Verkehr in der Europäischen Union abgefertigt worden. Bei solchen Sendungen bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen zollrechtlichen Bestimmung; sie dürfen daher zu allen Zollverfahrensarten abgefertigt werden.

Vermerk in Feld II.16 des GDE (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7008"):

Feld II.16 GDE 

Zollamtliche Überwachung:

Die Sendung darf (aus den im Feld II.17 anzugebenden Gründen) nicht als Futtermittel bzw. als Lebensmittel zum freien Verkehr in der Europäischer Union abgefertigt werden. Die Sendung muss entsprechend dem Vermerk im Feld II.16 GDE entweder

1.in das Ursprungsland zurückgesandt,

2.vernichtet,

3.verarbeitet oder

4.für andere (als Futtermittel- bzw. Lebensmittel-)Zwecke verwendet

werden. Dabei ist nach Abschnitt 30.3.3. vorzugehen.

(4) Soll eine Sendung aufgeteilt werden, so haben die Kontrollmaßnahmen nach Abs. 1 bis 3 vor der Teilung der Sendung zu erfolgen. Nach der durchgeführten Kontrolle ist jeder Teilsendung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine amtlich beglaubigte Kopie des GDE beizufügen. In Österreich werden diese Kopien im Fall von Lebensmitteln durch den grenztierärztlichen Dienst (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) bzw. im Fall von Futtermitteln durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 3) ausgestellt.

(5) Das im Teil II von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entsprechend bestätigte GDE bildet eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung nach Artikel 62 ZK. Bei Fehlen dieser Unterlagen ist daher nach der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. Die Daten dieser Unterlagen sind in der Anmeldung festzuhalten (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C678"). Zusätzlich ist in der Anmeldung die Einfuhrentscheidung der zuständigen Behörde anzugeben (Dokumentenartencode in Feld 44 der Zollanmeldung "7007", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.14 des GDE eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig ist, und "7008", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.16 des GDE eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht zulässig ist).

Das GDE ist nach einer allfälligen Einsichtnahme an die Partei zu retournieren; eine Bestätigung der Zollabfertigung ist auf dieser Unterlage nicht erforderlich.

(6) Bei den unter Abschnitt 30.1. angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ("ex-Positionen") im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7019" anzugeben.

30.3.3. Vorgangsweise bei nicht konformen Sendungen

(1) Sofern der grenztierärztliche Dienst oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit nach einer amtlichen Kontrolle einer Sendung entscheidet, dass die Ware der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln nicht entspricht (nicht konforme Sendung), ist die Ware für die Einfuhr in die Europäische Union nicht geeignet und darf daher als Futtermittel bzw. als Lebensmittel nicht zum freien Verkehr abgefertigt werden. Diese Entscheidung wird im Feld II.16 des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) dokumentiert. So eine Ware kann nur

  • in das Ursprungsdrittland wiederausgeführt oder
  • unter Aufsicht des grenztierärztlichen Dienstes bzw. des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vernichtet oder
  • verarbeitet oder
  • für andere (als Futtermittel- bzw. Lebensmittel-)Zwecke verwendet

werden.

(2) Gemäß Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 darf die zuständige Behörde die Erlaubnis für die Rücksendung von Sendungen nur erteilen, wenn:

  • die Bestimmung mit dem für die Sendung verantwortlichen Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer abgesprochen wurde,
  • der Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer als Erstes die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes über die Gründe und Umstände, die dem Inverkehrbringen der betreffenden Futtermittel bzw. Lebensmittel in der Europäischen Union entgegenstanden, unterrichtet hat, und
  • die zuständige Behörde des Bestimmungsdrittlandes der zuständigen Behörde ihre Bereitschaft, die Sendung entgegenzunehmen, mitgeteilt hat.

Daraus ist folgende Vorgangsweise abzuleiten:

  • Im Falle einer zu beanstandenden Sendung teilt der grenztierärztliche Dienst bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit dem betroffenen Unternehmer die Tatsache mit und klärt mit diesem die weitere Vorgangsweise ab. Der Unternehmer hat die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes zu informieren. Parallel dazu wird die zuständige Zollbehörde über die zu beanstandende Ware vorinformiert.
  • Im Falle einer beabsichtigten Rücksendung der Ware übergibt der grenztierärztliche Dienst bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit das GDE erst dann dem Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer, wenn der Unternehmer dieser Behörde belegt, dass er gemäß Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes über die Gründe und Umstände, die dem Inverkehrbringen der betreffenden Futtermittel bzw. Lebensmittel in der Europäischen Union entgegenstanden, unterrichtet hat. Die Zollbehörde darf die Ware zur Wiederausfuhr erst dann freigeben, wenn ihr das GDE vorgelegt wird.
  • Die Wiederausfuhr ist vom Zollamt im Feld III.1 und III.3 des GDE vordrucksgemäß zu bestätigen.

(3) Eine vom grenztierärztlichen Dienst bzw. vom Bundesamt für Ernährungssicherheit im Feld II.16 des GDE angeordnete Vernichtung hat unter Aufsicht dieser Behörde an dem im Feld II.17 des GDE angegebenen Bestimmungsort zu erfolgen. Die Durchführung dieser Maßnahme ist durch den überwachenden grenztierärztlichen Dienst bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit im Feld III.2 und III.3 des GDE vordrucksgemäß zu bestätigen.

(4) Eine vom grenztierärztlichen Dienst bzw. vom Bundesamt für Ernährungssicherheit im Feld II.16 des GDE angeordnete Verarbeitung oder Verwendung zu anderen (als Futtermittel- bzw. Lebensmittel-)Zwecken ist durch diese Behörde an dem im Feld II.17 des GDE allenfalls angegebenen Bestimmungsort zu überwachen. Die Durchführung dieser Maßnahme ist durch den überwachenden grenztierärztlichen Dienst bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit im Feld III.2 und III.3 des GDE vordrucksgemäß zu bestätigen. Derartige Sendungen können, sofern der Bestimmungsort im Zollgebiet der Europäischen Union liegt, ohne Einschränkungen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden.

30.3.4. Zolltarif und Codierungen in e-zoll

(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für bestimmte Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0200-03: Lebensmittel - bestimmte Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs" (VuB-Code "020C") gekennzeichnet.

(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:

Dokumentenarten

Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)

Beschreibung
(KURZ_BESCHR)

Hinweise

C678

Gemeinsames Dokument für die Einfuhr (GDE)

siehe Abschnitt 30.3.2.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes 7007 oder 7008 zulässig

7007

Entscheidung der zuständigen Behörde - Ware für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig

siehe Abschnitt 30.3.2.; dieser Code ist nur in Verbindung mit dem Code C678 zulässig

7008

Entscheidung der zuständigen Behörde - Ware für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr NICHT zulässig

siehe Abschnitt 30.3.2.; dieser Code ist nur in Verbindung mit dem Code C678 zulässig

7019

Ausnahme - Ware von VuB 0200 (Lebensmittel) nicht erfasst

Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 30.4.oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 30.1.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes C678, 7007 oder 7008 verwendet werden

 

30.3.5. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren

Die Verbringung der in Abschnitt 30.1. genannten Waren mit Ursprung in den dort genannten Drittstaaten aus einem Drittland in die Europäische Union ist nur über einen benannten Eingangsort (siehe Abschnitt 30.2. Abs. 2) zulässig. Dort sind die Kontrollen gemäß Abschnitt 30.3.1. und Abschnitt 30.3.2. durchzuführen. Die Anschreibung der Waren in der Buchführung darf erst erfolgen, wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Feld II.14 des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) bestätigt haben, dass die Sendung für den freien Verkehr in der Europäischen Union zulässig ist.

30.4. Ausnahmen

Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Waren unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019"). Ferner unterliegen den Beschränkungen Sendungen nicht, die unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar durch das Zollgebiet der Europäischen Union durchgeführt werden. Für solche Sendungen besteht daher keine Verpflichtung zur Vorlage eines GDE.