

0.Übersicht
(1) Für die im Warenkreis des Artikels 1 der VO (EG) Nr. 1254/99 angeführten Erzeugnisse, die der Gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch unterliegen, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden.
(2) Zweck der Zahlung einer Erstattung bei der Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist es, den Unterschied zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt auszugleichen.
(3) Neben den unter Abschnitt 1. beschriebenen Grundregeln, welche in jedem Fall zu beachten sind, existieren bei der Ausfuhr von lebenden Rindern und bei bestimmten Rindfleischerzeugnissen Sonderbestimmungen (siehe Abschnitt 2., "Lebende Rinder" und Abschnitt 3., "Rindfleischerzeugnisse").
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 26.02.2007 |
Materie: |
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betroffene Normen: |
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Schlagworte: | Ausfuhrerstattung Rindfleisch |
Systemdaten: | Findok-Nr: 26216.1 aufgenommen am: 26.02.2007 16:11:42 zuletzt geändert am: 27.02.2007 Dokument-ID: 5d728c23-5eb2-498d-bb77-1851e6539272 Segment-ID: a65e1055-75c6-4b3c-8e5a-c282df61719e |
