Richtlinie des BMF vom 05.12.2007, BMF-010203/0501-VI/6/2007 gültig von 05.12.2007 bis 04.06.2013

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

  • 20 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988)
  • 20.2 Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte (Begriffsdefinitionen)
  • 20.2.4 Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art
  • 20.2.4.3 Anleihen - Forderungswertpapiere
20.2.4.3.3 Indexpapiere
6192

Indexpapiere sind Forderungswertpapiere (VwGH 26.11.2002, 99/15/0159), deren Rückzahlungspreis sich nach der Wertentwicklung eines Index richtet. Die Differenz zwischen Emissions- und Einlösewert sind Zinsen gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, für die Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 abzuziehen ist. Sinkt der Wert des Indexpapieres unter den Emissionswert, stellt dieser Wertverlust keinen rückgängig gemachten Kapitalertrag, sondern eine Minderung des Kapitalstammes dar (Rz 7770). Spätere Wertsteigerungen des Zertifikates bis zur Höhe des Emissionskurses sind als Wertsteigerung des Kapitalstammes anzusehen.

Beispiel 1:

Im Jahr 01 erfolgt die Emission eines Indexzertifikates zum Kurs von 100, die Laufzeit beträgt drei Jahre.

Anleger A erwirbt das Zertifikat zum Emissionskurs 100 und verkauft es im Jahr 01 zum Kurs von 110 an Anleger B, der verkauft es im Jahr 02 zum Kurs von 92 an Anleger C, der es bis zur Einlösung hält. Der Einlösungskurs beträgt 120; alle Anleger unterliegen der KESt-Pflicht.

Anleger A: Die Wertsteigerung von 10 stellt einen KESt-pflichtigen Kapitalertrag dar (KESt 2,5).

Anleger B: B erhält beim Kauf im Jahr 02 eine KESt-Gutschrift von 2,5 (rückgängig gemachter Kapitalertrag gem. § 95 Abs 6 EStG). Der Verkauf im Jahr 02 hat für B keine weiteren ertragsteuerlichen Auswirkungen; es könnte sich lediglich ein Spekulationsverlust von 8 (Differenz zwischen Emissionskurs 100 und Verkaufskurs 92) ergeben, sofern der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist erfolgte.

Anleger C: Die Wertsteigerung von 8 (=Differenz Kaufkurs 92 - Emissionskurs 100) ist dem Kapitalstamm zuzurechnen. Die weitere Wertsteigerung von 20 (Differenz Emissionskurs 100 - Einlösungskurs 120) stellt einen KESt-pflichtigen Kapitalertrag dar.

Beispiel 2:

Emission eines Indexzertifikates, Laufzeit 3 Jahre, der KESt-befreite Anleger A erwirbt das Zertifikat zum Emissionkurs von 100 und verkauft es im Jahr 02 zum Kurs von 140 an den KESt-pflichtigen Anleger B, der es bis zur Einlösung hält; die Einlösung erfolgt zum Kurs von 90.

Verkauf durch Anleger A im Jahr 02

A erzielt einen KESt-freien Kapitalertrag von 40; beim KESt-pflichtigen Erwerber B stellen die verrechneten anteiligen Kapitalerträge einen vorweg rückgängig gemachten Kapitalertrag dar; er erhält beim Kauf eine KESt-Gutschrift von 10 (25 % von 40).

Anleger B - Einlösung des Zertifikates

Der Wertverlust des B von 50 stellt in Höhe von 40 (Differenz Kaufkurs-Emissionskurs) einen rückgängig gemachten Kapitalertrag dar, eine Entlastung von der KESt erfolgte bereits beim Erwerb des Zertifikates. Der Wertverlust von 10 (Emissionskurs - Einlösungskurs) stellt einen Verlust des Kapitalstammes dar.

6193

Abweichend von Rz 6192 bildet gemäß § 124b Z 85 EStG 1988 die Differenz zwischen Ausgabe- und Einlösewert von Wertpapieren,

  • deren Rückzahlung von einem Wertpapierindex oder einem ähnlichen Index abhängig ist (Rz 6194),
  • deren Rückzahlung nicht zumindest zu 20%
    • rechtlich (Rz 6195) oder
    • faktisch (Rz 6196)

garantiert ist und

  • die vor dem 1. März 2004 begeben wurden (Rz 6197),

keine Kapitaleinkünfte.

6194

Unter Index iSd § 124b Z 85 EStG 1988 kommt ein natürlicher (zB ATX, DAX oder Dow Jones) oder ein künstlich geschaffener Index aus Wertpieren in Betracht. An Stelle eines Wertpapierindex kann der Rückzahlungspreis auch von einem ähnlichen Index abhängig gemacht werden. Unter Ähnlichkeit ist dabei eine Messgröße in Abhängigkeit von Wirtschaftsgütern zu verstehen, die an anerkannten organisierten Märkten gehandelt werden und hinsichtlich derer eine geordnete, im Nachhinein nachvollziehbare Preisbildung an solchen Märkten erfolgt (zB Aktien, Rohstoffe, Währungen usw.). Bei von derivativen Anlageprodukten (auch lediglich teilweise) abhängigen Indizes ist die Bedingung der "Ähnlichkeit" eines Index erfüllt, sofern entweder das betreffende derivative Anlageprodukt oder dessen Underlying die im vorstehenden Satz genannten Bedingungen erfüllt.

Der Index ist jedenfalls anzunehmen, wenn insbesondere

  • die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist
  • der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich beizieht, und
  • der Index in geeigneter Weise veröffentlicht wird.

Der Begriff Index ist dabei im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs auszulegen. Somit ist ein Index eine statistische Messziffer, die Veränderungen mehrerer Reihen in einem einzigen Ausdruck darstellt. Kein Index liegt vor, wenn die Rückzahlung nicht von objektiv ermittelbaren Marktpreisen der oben genannten Wirtschaftsgüter abhängt, sondern hiefür das Ergebnis einer Gesellschaft maßgeblich ist. Eine Orientierung an einer bloßen statistischen Größe, wenn der Anleger einen Anspruch auf Herausgabe des Indexgutes hat oder der Emittent ihm dieses auf Grund der Wertpapierbedingungen andienen kann, ist ebenso wenig ein Index wie Optionen.

6195

Eine rechtliche Garantie liegt vor, wenn sich diese aus den Wertpapierbedingungen ergibt oder von dritter Seite gewährt wird.

6196

Als faktische Garantie ist eine Ausgestaltung des Index durch sichere Kapitalanlagen wie Forderungswertpapiere, Grundstücke, Edelmetalle uÄ. anzusehen. Sofern sichere Kapitalanlagen der Sicherstellung und dem eventuellen Nachschuss im Zusammenhang mit derivativen Anlagepositionen wie insbesondere Futurespositionen dienen, sind solche Vermögenswerte nicht als faktische Garantie zu qualifizieren. Sichere Kapitalanlagen, die der Absicherung und dem eventuellen Nachschuss in Zusammenhang derivativen Anlagepositionen dienen, begründen jedenfalls bis zur Höhe des jeweiligen Kontraktwertes solcher Futurespositionen keine faktische Garantie.

Beträgt die faktische Absicherung bei Emission 20% und weniger und wird der Index während der Laufzeit geändert, liegen Zinsen bei Wertveränderungen ab dem Zeitpunkt vor, ab dem die faktische Absicherung 20% übersteigt. In einem solchen Fall tritt für die Berechnung der Differenz an die Stelle des Ausgabepreises der Wert zum Zeitpunkt des Überschreitens der faktischen Garantie von 20%. Sinkt nach dem 29. Februar 2004 die faktische Garantie unter 20%, so bleiben die Wertdifferenzen mangels Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung weiterhin steuerpflichtige Zinsen.

6197

Die Übergangsbestimmung des § 124b Z 85 EStG 1988 umfasst nur Wertpapiere, die vor dem 1. März 2004 begeben wurden. Eine Begebung im Sinne dieser Bestimmung (Schutz für Emissionen im Vertrauen auf eine früher vertretene Rechtsansicht) liegt vor, wenn der Laufzeitbeginn gemäß Emissionsbedingungen vor dem 1. März 2004 gelegen ist. Die Übergangsbestimmung wirkt bis zur Rücknahme des Wertpapiers zu Tilgungszwecken. Der Steuerpflichtige, der das Wertpapier nach dem 29. Februar 2004 erwirbt, hat im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht nachzuweisen, dass der Laufzeitbeginn laut Emissionsbedingungen vor dem 1. März 2004 liegt, andernfalls hinsichtlich der Differenz zwischen Einlösewert und Ausgabepreis von Einkünften aus Kapitalvermögen auszugehen ist. Dieser Nachweis kann bei Daueremissionen durch Vorlage der bei der Österreichischen Kontrollbank bzw. einer ausländischen Meldestelle verfügbaren Emissionsbedingungen, in der der Laufzeitbeginn und die Wertpapierkennnummer (WKN) bzw. die ISIN vermerkt sind, oder durch die erfolgte Veröffentlichung im Emissionskalender (§ 13 KMG) erbracht werden. Daueremissionen mit unbegrenztem Volumen gelten nur dann als vor dem 1. März 2004 begeben, wenn die betreffende Emission vor diesem Termin geschlossen wurde.

6197a

Wertveränderungen von Daueremissionen mit begrenztem Volumen und Laufzeitbeginn vor dem 1. März 2004 sind bei Vorliegen der sonst in § 124b Z 85 EStG 1988 (Rz 6193 ff) aufgezählten Voraussetzungen nur dann keine Zinsen, wenn die betreffende Emission vor dem 1. August 2005 geschlossen wurde. Schließung bedeutet bei ausländischen wie bei inländischen Emissionen, dass ab sofort keine Erstverkäufe am Primärmarkt mehr stattfinden können. Der Umstand der Schließung ist glaubhaft zu machen, wie etwa durch den Nachweis einer Mitteilung an die jeweilige Meldestelle (in Österreich die Österreichische Kontrollbank AG). Erfolgt vor dem 1. August 2005 keine Schließung der Emission hat der Anleger im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nachzuweisen, dass sein konkret erworbenes Stück vor dem 1. März 2004 von ihm oder einem anderen Anleger erworben wurde. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, unterliegen die ab 1. August 2005 erzielten Wertsteigerungen der Kapitalertragsteuerpflicht.

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer hat in der Weise zu erfolgen, dass in einem ersten Schritt die gesamte Wertsteigerung des Indexpapieres (Differenz zwischen Einlösungswert bzw. Verkaufspreis und Emissionspreis,) die auf den Zeitraum zwischen Emission und der Einlösung/dem Verkauf entfällt, zu erfassen ist und in einem zweiten Schritt die auf den Zeitraum ab 1. August 2005 bis zur Einlösung/zum Verkauf entfallende Wertsteigerung durch eine lineare Abgrenzung zu ermitteln ist. Eine Gutschrift von Kapitalertragsteuer zum Zeitpunkt des Eintrittes der Kapitalertragsteuerpflicht (1. August 2005) hat nicht zu erfolgen.

Beispiel:

Daueremission mit begrenztem Volumen, die Emission wird nicht bis 31. Juli 2005 geschlossen:

Laufzeitbeginn: 1.10.2002, Emissionspreis: 40, Verkauf des Wertpapiers am 15. 6. 2006, Verkaufspreis: 100

Die ab 1. August 2005 erzielte Wertsteigerung unterliegt der KESt-Pflicht.

Die Abgrenzung hat linear zu erfolgen:

Wertsteigerung von 1. 10.2002 bis 15. 6. 2006: 60,00

Gesamter Behaltezeitraum: 1.354 Tage

Zeitraum 1.10.2002 bis 31.7.2005: 1.035 Tage - KESt-frei

Zeitraum 1.8.2005 bis 15.6.2006: 319 Tage - KESt-pflichtig

KESt-Bemessungsgrundlage: anteiliger Ertrag für 319 Tage 60/1.354x319) = 14,14.

20.2.4.3.3a Turbo-Zertifikate (Hebelprodukte)
6197b

Die Bezeichnung "Turbo" (oder auch "Sprint" oder "Speed") soll bei diesen Zertifikaten zum Ausdruck bringen, dass mit dem jeweiligen Zertifikat überproportional an der Entwicklung des Basiswertes - des "Underlyings" (zB Aktien) - partizipiert wird. Dieses überproportionale Partizipieren an der Entwicklung des Basiswertes wird als "Hebeleffekt" bezeichnet. Der Hebeleffekt ergibt sich dadurch, dass bei einem Turbo-Zertifikat der Kapitaleinsatz niedriger ist als der Wert des Basiswertes (zB halber Kurswert einer Aktie). Zwecks steuerlicher Beurteilung lassen sich Turbo-Zertifikate nicht einheitlich einordnen, weil sie hinsichtlich ihres anfänglichen Kapitaleinsatzes in Bezug auf den zugrunde liegenden Basiswert sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können. Bei der steuerlichen Einordnung von Turbo-Zertifikaten unter § 27 oder § 30 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 kommt es auf den anfänglichen Kapitaleinsatz an. Beträgt der anfängliche Kapitaleinsatz im Verhältnis zum zugrunde liegenden Basiswert mehr als 20%, führen die Erträge aus Turbo-Zertifikaten zu Kapitaleinkünften. Beträgt der anfängliche Kapitaleinsatz hingegen maximal 20% (das ist ab "Hebel 5"), dann führen die Erträge aus dem Zertifikat nicht zu Kapitaleinkünften. Die untergeordnete Bedeutung des anfänglichen Kapitaleinsatzes von maximal 20% ist anhand der Wertpapierbedingungen nachzuweisen (siehe auch Rz 7757a ff).