Richtlinie des BMF vom 01.01.2021, 2020-0.849.017 gültig ab 01.01.2021

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

4. Ausfuhr in Drittländer

4.1. Anwendungszeitpunkt

Im Sinne der EG-VerbringungsV bzw. des AWG 2002 ist als Ausfuhr eine Verbringung von Abfällen aus der Union mit Ausnahme der Durchfuhr durch die Union zu verstehen. Die Ausfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.