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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010311/0042-IV/8/2016
gültig von 01.05.2016 bis 30.09.2020
VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
4. Ausfuhr in Drittländer
4.1. Anwendungszeitpunkt
Im Sinne der EG-VerbringungsV bzw. des AWG 2002 ist als Ausfuhr eine Verbringung von Abfällen aus der Union mit Ausnahme der Durchfuhr durch die Union zu verstehen. Die Ausfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.