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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR
Die Arbeitsrichtlinie TIR stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen bei den TIR-Verfahren dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).- 2. Abfertigung
2.13. Notfallverfahren
Die Bestimmungen für das Notfallverfahren richten sich nach den Ausführungen der ZK-0910 Abschnitt 3. und sind analog für das NCTS-TIR-Verfahren anzuwenden. (WinEvi Mustereingaben in Anhang 1.)
2.13.1. Abgang im Notfallverfahren
Der rote Sonderstempelabdruck ist im Feld "amtliche Vermerke" auf den Volet 1- und Volet 2-Blättern anzubringen (Transport in der EU); die FRN in den vorgesehenen Feldern sowie auf Volet 2 zwischen den Feldern 2 und 7.
2.13.2. Bestimmung im Notfallverfahren
Bei der Beendigung des Verfahrens wird keine separate FRN vergeben. Für die Eingabe in WinEvi wird die FRN/MRN oder Lagerpost des anschließenden Verfahrens herangezogen.
2.13.3. Erfassung der Daten in e-zoll
Wichtig:
Nach Beendigung sind die entsprechenden Datensätze in e-zoll NCTS zu erfassen, um dem Abschnitt 2.14. zu entsprechen.
2.13.4. Evidenz und Versand der Trennabschnitte
Die beim Zollamt verbleibenden Stammabschnitte der Carnets TIR sind chronologisch bzw. beim jeweiligen nachfolgenden Zollverfahren abzulegen.
Die Rücksendung der Trennabschnitte an ausländische Abgangszollstellen hat in jedem Fall innerhalb einer Frist von 10 Tagen zu erfolgen (siehe auch Abschnitt 6.)
Weiters siehe Anhang 1.
Abschnitt 2.13.5.: derzeit frei