Richtlinie des BMF vom 10.10.2016, BMF-010310/0285-IV/7/2016 gültig von 10.10.2016 bis 22.04.2020

UP-5500, Arbeitsrichtlinie SADC

11. Schlussbestimmungen

11.1. Überprüfung und Anwendung der Ursprungsregeln

(1) Nach Artikel 101 des Abkommens überprüft der Gemeinsame Rat einmal jährlich oder jedes Mal, wenn die SADC-WPA-Staaten oder die EU dies beantragen, die Anwendung der Bestimmungen des Ursprungsprotokolls und deren wirtschaftliche Auswirkungen im Hinblick auf gegebenenfalls notwendige Änderungen oder Anpassungen.

(2) Der Gemeinsame Rat berücksichtigt dabei unter anderem die Auswirkungen technologischer Entwicklungen auf die Ursprungsregeln.

(3) Die Beschlüsse werden so bald wie möglich umgesetzt.

(4) Nach Artikel 50 des Abkommens fasst der Ausschuss unter anderem Beschlüsse über Ausnahmeregelungen zum Ursprungsprotokoll, und zwar nach den Bedingungen des Artikels 43 des Ursprungsprotokolls.

11.2. Durchführung des Ursprungsprotokolls

Die EU und die SADC-WPA-Staaten treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung des Ursprungsprotokolls erforderlichen Maßnahmen.