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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007
gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016
ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17- Titel III Vorschriften, die für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren gelten, bis diese eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben
- Kapitel 3 Abladen der gestellten Waren
Artikel 46
(1) Die Waren dürfen nur mit Zustimmung der Zollbehörden an den von diesen bezeichneten oder zugelassenen Orten von dem Beförderungsmittel ab- oder umgeladen werden.
Diese Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich, wenn das sofortige Abladen sämtlicher oder eines Teils der Waren wegen einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr notwendig ist. In diesem Fall sind die Zollbehörden unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die Zollbehörden können jederzeit ein Abladen und Auspacken der Waren verlangen, um die Waren oder das Beförderungsmittel zu prüfen.