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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel I Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
- Kapitel 1a Vorschriften über Bananen
Artikel 290b
(1) Jede Zollstelle kann Wirtschaftsbeteiligten, die mit der Einfuhr, Beförderung, Lagerung oder Umladung frischer Bananen befasst sind, auf Antrag den Status des zugelassenen Wiegers bewilligen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Antragsteller muss die erforderliche Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung des Wiegens bieten;
b) dem Antragsteller müssen geeignete Wiegevorrichtungen zur Verfügung stehen;
c) die Aufzeichnungen des Antragstellers müssen wirksame Kontrollen durch die Zollbehörden ermöglichen.
Die Zollstelle versagt den Status des zugelassenen Wiegers, wenn der Antragsteller schwere oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften begangen hat.
Die Bewilligung beschränkt sich auf das Wiegen frischer Bananen an dem Ort, der von der Bewilligungszollstelle überwacht wird.
(2) Die Bewilligungszollstelle entzieht den Status des zugelassenen Wiegers, wenn der Inhaber die in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.