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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- Kapitel 2 Zolllager
- Abschnitt 3 Bestandsaufzeichnungen
Artikel 529
(1) Aus den Bestandsaufzeichnungen muss der jeweils noch im Zolllagerverfahren befindliche Warenbestand jederzeit ersichtlich sein. Der Lagerhalter legt der Überwachungszollstelle zu den von den Zollbehörden festgesetzten Zeitpunkten ein Verzeichnis des besagten Bestandes vor.
(2) In Fällen nach Artikel 112 Absatz 2 des Zollkodex ist der Zollwert der Waren vor Durchführung der üblichen Behandlungen in den Bestandsaufzeichnungen anzugeben.
(3) Bei vorübergehendem Entfernen und gemeinsamer Lagerung von Waren gemäß Artikel 534 Absatz 2 sind entsprechende Angaben in den Bestandsaufzeichnungen festzuhalten.