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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel VII Zollschuld
  • Kapitel 1 Sicherheitsleistung für den Zollschuldbetrag
Artikel 190

(1) Ist die Sicherheitsleistung nach dem Zollrecht nicht zwingend vorgeschrieben, so steht es im Ermessen der Zollbehörden, eine Sicherheit zu verlangen, wenn die fristgerechte Erfüllung einer entstandenen oder möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist.

Wird nach Unterabsatz 1 keine Sicherheit verlangt, so können die Zollbehörden dennoch von der in Artikel 189 Absatz 1 genannten Person eine Erklärung anfordern, in der die dieser Person gesetzlich obliegenden Verpflichtungen aufgeführt sind.

(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 erster Unterabsatz kann verlangt werden

  • zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Regelung, welche die Möglichkeit einer Sicherheitsleistung vorsieht;
  • zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Zollbehörden feststellen, dass die fristgerechte Erfüllung einer entstandenen oder möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist.