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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .MO-8406, Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Milch"
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Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde zur Gänze überarbeitet.
- 2. Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen
2.3. Ausfuhr von Schmelzkäse
2.3.1. Grundsätzliches
BezüglichDie Berechnung der Ausfuhr vonAusfuhrerstattung für Schmelzkäse der Unterposition 0406 30 der KN, der in der Gemeinschaft hergestellt und mit Ausfuhrerstattung exportiert wirdkann auf zwei unterschiedliche, richtet sich die Berechnung der Erstattung danachabhängig vom jeweiligen Zollverfahren, ob die Herstellung im aktiven Veredelungsverkehr oder unter ausschließlicher Verwendung von Erzeugnissen erfolgt, die sich im freien Verkehr der Gemeinschaft befindenArten erfolgen.
2.3.2. Herstellung von Schmelzkäse im aktiven Veredelungsverkehr
(1) Wird mindestens ein Bestandteil zur Schmelzkäseherstellung im Wege des aktiven Veredelungsverkehrs in die Gemeinschaft eingeführt, so wird die Erstattung nicht für den ausgeführten Schmelzkäse selbst, sondern für seine erstattungsfähigen Bestandteile gewährt, soweit für diese der (nicht-präferenzielle) Ursprung der Erzeugnisse in der Gemeinschaft nachgewiesen wird.
(2) Zur Vorgangsweise betreffend das Verfahren der aktiven Veredelung und die damit verbundenen zusätzlichen Meldepflichten siehe Richtlinie ZK-1140. Dem Ersatz der Einfuhrwaren durch äquivalente Erzeugnisse gemäß Art. 115 Zollkodex (ZK) steht aus erstattungsrechtlicher Sicht nichts entgegen. Es ist jedoch zu beachten, dass für die Ersatzwaren im Gegensatz zu den erstattungsfähigen Bestandteilen keine Erstattung gewährt wird.
(3) Bei der Wiederausfuhr des Schmelzkäses aus der aktiven Veredelung sind die Vorschriften der Arbeitsrichtlinie MO-8400 (Ausfuhrerstattung) zu beachten. Zusätzlich ist in Feld 31 oder auf einem Beiblatt eine Erklärung der Mengen und der Produktcodes derDie Ausfuhranmeldung hat alle Angaben für die Herstellung des Schmelzkäses eingesetzten Bestandteile, getrennt nach Gemeinschafts- undBerechnung der Ausfuhrerstattung zu enthalten. Die Bestimmungen der ZK-0612 Drittlandserzeugnissen, abzugeben (Herstellererklärung)sind zu beachten.
(4) Die Ausfuhrlizenzen lauten auf die Bestandteile des Schmelzkäses und enthalten in Feld 20 einenden Hinweis auf Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009. Sie sind entsprechend den Angaben der Herstellererklärung abzuschreiben.
2.3.3. Herstellung von Schmelzkäse unter Verwendung von Gemeinschaftswaren
Erfolgt die Herstellung von Schmelzkäse unter ausschließlicher Verwendung von Erzeugnissen, die sich im freien Verkehr der Gemeinschaft befinden, so ergeben sich gegenüber den allgemeinen Bestimmungen der Erstattung keine Abweichungen. Die Erstattung wird in diesem Fall also weiterhin für den ausgeführten Schmelzkäse gewährt, die. Die Lizenzen sind folglich entsprechend den ausgeführten Schmelzkäsemengen abzuschreiben.
2.3.4. Codierung der Ausfuhranmeldung
Im Rahmen von e-zoll sind die folgenden Verfahrens- und Verfahrenszusatzcodes im SAD-Feld 37 der Ausfuhranmeldung hinsichtlich Erstattung von Schmelzkäse nach aktiver Veredelung anwendbar. Weiters sind ev. im SAD-Feld 44 "zusätzliche Information Codes" (Zusatzartencodes) anzugeben.
Folgende Kombinationen sind möglich:
SAD- |
SAD- |
|
3151 |
550 |
Schmelzkäse Die Angabe eines der folgenden Zusatzartencodes ist nicht verpflichtend, jedoch möglich: 90017 Erstattungsbetrag 1.000,00 EURO oder mehr oder 90018 Erstattungsbetrag weniger als 1.000,00 EURO oder 90019 Sonstige (zusätzlich Angabe des Grundes) |
3151 |
551 |
Ausfuhrlizenzpflichtige eingesetzte Produkte bei Schmelzkäse: Die Angabe des folgender Zusatzartencodes ist verpflichtend: 90020 Erstattungsfähiger Bestandteil von Position Nr. Die Angabe des folgender Zusatzartencodes ist zusätzlich möglich: 90019 Sonstige (zusätzlich Angabe des Grundes) |
3151 |
552 |
Nicht ausfuhrlizenzpflichtige eingesetzte Produkte bei Schmelzkäse: Die Angabe des folgenden Zusatzartencodes ist verpflichtend: 90020 Erstattungsfähiger Bestandteil von Position Nr. Die Angabe eines der folgenden Zusatzartencodes ist zusätzlich verpflichtend: 90001 Nahrungsmittelhilfemaßnahmen (Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 800/99 bzw. Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1520/2000 oder 90003 Gleichgestellte Lieferung (Art. 36 VO (EG) Nr. 800/99 bzw. Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1520/2000) oder 90007 Ausfuhr nach Helgoland (Art. 46 Abs. 1 VO (EG) Nr. 800/99 bzw. Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1520/2000) Die Angabe des folgenden Zusatzartencodes ist zusätzlich möglich: 90019 Sonstige (zusätzlich Angabe des Grundes) |
3151 |
553 |
In kleinen Mengen eingesetzte Produkte bei Schmelzkäse: Die Angabe des folgender Zusatzartencodes ist verpflichtend: 90020 Erstattungsfähiger Bestandteil von Position Nr. Die Angabe des folgender Zusatzartencodes ist zusätzlich möglich: 90019 Sonstige (zusätzlich Angabe des Grundes) |