Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0019-IV/8/2007
gültig von 01.03.2007 bis 31.07.2008
VB-0210, Arbeitsrichtlinie Wein
- 2. Einfuhr aus Drittstaaten
- 2.4. Sonderregelungen
2.4.2. Weine mit ermäßigtem Zollsatz
Bei Weinen, die mit einem ermäßigten Zollsatz in die Gemeinschaft eingeführt werden, können die V I 1 - Dokumente gleichzeitig als Bescheinigungen der Ursprungsbezeichnung dienen, wenn die amtlichen Stellen (siehe Abschnitt 1.5.)
a)in Feld Nr. 15 Folgendes vermerkt haben:
"Es wird bescheinigt, dass der in diesem Dokument genannte Wein im Weinbaugebiet ... erzeugt wurde und ihm nach den Vorschriften des Ursprungslandes die in Feld Nr. 6 angegebene Ursprungsbezeichnung zuerkannt worden ist",
b)und diesen Vermerk ergänzt haben durch:
- den Namen und die vollständige Anschrift der Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat,
- die Unterschrift eines zuständigen Sachbearbeiters dieser Stelle und
- den Stempelaufdruck dieser Stelle.