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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2008, BMF-010313/0219-IV/6/2009
gültig von 01.01.2008 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IIa Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
- Kapitel 1 Verfahren für die Erteilung der Zertifikate
- Abschnitt 2 Beantragung eines AEO-Zertifikats
Artikel 14e
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis ihrer zuständigen Behörden, bei denen die Anträge zu stellen sind, und teilen ihr spätere Änderungen mit. Die Kommission leitet diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter oder stellt sie über das Internet zur Verfügung.
Diese Behörden fungieren auch als Zollbehörden, die die AEO-Zertifikate erteilen.